Kapitalanleger | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 06 Aug 2018 09:57:16 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Kapitalanleger | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 BGH: Keine Kreditgebühr bei variabel verzinsten Darlehen https://www.jacob-partner.de/portfolio/bgh-keine-kreditgebuehr-bei-variabel-verzinsten-darlehen Sun, 02 Sep 2018 07:00:00 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8093 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Gebühr gekippt, die sich Kreditinstitute bei variabel verzinsten Darlehen versprechen ließen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Gebühr gekippt, die sich Kreditinstitute bei variabel verzinsten Darlehen versprechen ließen.

Bei variabel verzinsten Darlehen vereinbarten einige Institute sogenannte Zins-Cap- oder Zinssicherungsgebühren. Als Gegenleistung für dieses Entgelt wurde der Zinssatz nach oben gedeckelt, konnte also einen definierten Zinssatz nicht überschreiten. Bei solchen Verträgen besteht normalerweise das Risiko, dass der vereinbarte Referenzzinssatz theoretisch ins Unermessliche steigen kann. Das wäre für den Kreditnehmer mit unwägbaren Risiken verbunden.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH diese Gebühr im Verhältnis zum Verbraucher für unwirksam gehalten. Bei den Entgeltklauseln handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Gebühren seien ein Teilentgelt für den Verzicht auf Zinsmehreinnahmen durch die Bank.

Dieser Verzicht würde bei Überschreiten der maximalen Zinshöhe des Vertrags für den Fall eintreten, dass der in Bezug genommene Referenzzins stark steigt. Der BGH sieht aber in der laufzeitunabhängigen Gestaltung des Entgelts, das sofort fällig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Würde er den Kredit vorzeitig zurückzahlen, würde er keine anteilige Erstattung der gezahlten Gebühr erhalten.

Wer also einen Darlehensvertrag mit einem variablen Zinssatz vereinbart hat, sollte prüfen, ob auch er eine solche Zins-Cap- oder Zinssicherungsgebühr zahlen muss, und diese von der Bank zurückfordern.

BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. XI ZR 790/16

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„Münzgeldklausel“ in AGB einer Bank ist unwirksam https://www.jacob-partner.de/portfolio/muenzgeldklausel-in-agb-einer-bank-ist-unwirksam Sun, 26 Aug 2018 07:00:03 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8091 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank enthaltene Klausel „BARTRANSAKTION – Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro“ ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen. Dies hat das OLG Karlsruhe auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden.

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Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank enthaltene Klausel „BARTRANSAKTION – Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro“ ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen. Dies hat das OLG Karlsruhe auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden.

Der Verband hatte gefordert, dass die beklagte Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bank zurückgewiesen und entschieden, dass die so genannte Münzgeldklausel unwirksam ist.

Die angefochtene Klausel weiche von der gesetzlichen Regelung des § 312a Absatz 4 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Zwar regele die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung könne die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasse die Klausel auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.

Das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro gehe entgegen § 312a Absatz 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018, 17 U 147/17, nicht rechtskräftig

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Echte Daytrading-Geschäfte: Kein Verlustausgleich https://www.jacob-partner.de/portfolio/echte-daytrading-geschaefte-kein-verlustausgleich Sun, 19 Aug 2018 07:00:57 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8089 Verluste aus so genannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 15 Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entschieden.

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Verluste aus so genannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 15 Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entschieden.

Nach § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag zum Beispiel über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im Streitfall bejahte der BFH das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts: Die Geschäfte wurden bei einer Spezial-Bank mit „Stop-Loss-Order“ sowie mit „Take-Profit-Order“ abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe seien dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt worden; dies sei weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben) gewesen. Die Geschäfte seien nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese so genannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte ermöglichten somit keinen Verlustausgleich, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2018, I R 60/16

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Bausparverträge: Kündigungsklausel unwirksam https://www.jacob-partner.de/portfolio/bausparvertraege-kuendigungsklausel-unwirksam Sun, 12 Aug 2018 07:07:34 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8087 Das OLG Karlsruhe hat eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel für im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam erklärt. Konkret geht es um die Klausel: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat […]

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Das OLG Karlsruhe hat eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel für im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam erklärt. Konkret geht es um die Klausel: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“ Ihre Verwendung sei zu unterlassen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, fordert, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihren ABB unterlässt. Die Klausel weiche von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.

Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Sie ermögliche der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Absatz 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz (§ 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB) habe der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist laufe der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages (§ 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, 17 U 131/17, nicht rechtskräftig

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Zinscap-Prämie/Zinssicherungsgebühr: Preisklauseln sind unwirksam https://www.jacob-partner.de/portfolio/zinscap-praemie-zinssicherungsgebuehr-preisklauseln-sind-unwirksam Sat, 04 Aug 2018 07:00:39 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7810 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zwei von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind. Konkret geht es um die Klausel „Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort […]

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zwei von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind. Konkret geht es um die Klausel „Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“sowie die Klausel „Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich mit einer Unterlassungsklage gegen die vorgenannten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine so genannte Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr erhebt. Er meint, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Wenngleich die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, seien die Klauseln – wie dies für das Vorliegen von AGB vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Klauseln unterlägen ferner gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsähen, so der BGH. Sie seien aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -Untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr diene dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stelle damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.

Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Absatz 2 BGB) sei die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterlägen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta sei. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln laut BGH nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB indiziere eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16

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Wertpapierregelungen: Änderung geplant https://www.jacob-partner.de/portfolio/wertpapierregelungen-aenderung-geplant Thu, 26 Jul 2018 07:00:41 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7808 Die Bundesregierung will eine Reihe von Wertpapierregelungen ändern. Sie hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (BT-Drs. 19/2435) vorgelegt.

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Die Bundesregierung will eine Reihe von Wertpapierregelungen ändern. Sie hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (BT-Drs. 19/2435) vorgelegt.

So soll nicht für alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren ein Prospekt vorgelegt werden müssen. Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro, aber weniger als acht Millionen Euro, soll statt eines Prospekts ein dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt vorgelegt werden müssen. Dieses soll potenziellen Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen und den Vergleich von verschiedenen Angeboten erleichtern, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, in der genau beschrieben wird, wie die Wertpapier-Informationsblätter auszusehen haben. So soll „auf drei DIN-A-4-Seiten eine kurze, für den durchschnittlichen Anleger allgemeinverständliche Information über die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Anbieters, des Emittenten und etwaiger Garantiegeber sowie die Kosten der Wertpapiere erfolgen.

Das Wertpapier-Informationsblatt soll von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft und seine Veröffentlichung von ihr gestattet werden. In den Fällen, in denen kein Prospekt veröffentlicht werden muss, sollen außerdem Einzelanlageschwellen zu beachten sein, die für nicht qualifizierte Anleger gelten. „Sofern von einem nicht qualifizierten Anleger ein Betrag von über 1.000 Euro investiert werden soll, ist dies nur dann zulässig, wenn der nicht qualifizierte Anleger entweder über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumente von mindestens 100.000 Euro verfügt oder er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investiert. In jedem Fall ist die Einzelanlage auf 10.000 Euro begrenzt“, heißt es in der Begründung. Wertpapierprospekte sollen künftig in englischer Sprache erstellt werden können. Damit will die Bundesregierung der fortschreitenden Internationalisierung der Kapitalmärkte und dem Ziel der Schaffung eines Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz Rechnung tragen. Die Möglichkeit, den Prospekt in englischer Sprache erstellen zu können, soll es inländischen Emittenten erleichtern, einen internationalen Anlegerkreis anzusprechen, umgekehrt soll  Drittstaatenemittenten der Zugang zum Finanzstandort Deutschland erleichtert werden.

Deutscher Bundestag, PM vom 04.06.2018

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Finanztransaktionssteuer: Kleinanleger sollen geschont werden https://www.jacob-partner.de/portfolio/finanztransaktionssteuer-kleinanleger-sollen-geschont-werden Thu, 19 Jul 2018 07:00:34 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7805 Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Finanztransaktionssteuer will die Bundesregierung negative Auswirkungen auf Kleinanleger, auf die Realwirtschaft sowie auf Instrumente der Altersversorgung vermeiden.

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Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Finanztransaktionssteuer will die Bundesregierung negative Auswirkungen auf Kleinanleger, auf die Realwirtschaft sowie auf Instrumente der Altersversorgung vermeiden.

Auch Verlagerungen im Finanzsektor sollen vermieden werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/2141) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/1911).

Nach Angaben der Regierung werden die Verhandlungen über die Einführung der Steuer im EU-Finanzministerrat ECOFIN geführt sowie in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ und der hochrangigen Ratsarbeitsgruppe (Steuern) vorbereitet. Die amtierende bulgarische EU-Ratspräsidentschaft habe bisher keine Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ festgelegt. Auch gebe es keine Einladung für ein Treffen der teilnehmenden Staaten auf Ministerebene. Eine Expertengruppe habe getagt, Zwischenergebnisse seien bei dem Treffen nicht festgehalten worden.

Bundestag, hib-Meldung 331/2018 vom 24.05.2018

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Infinus- beziehungsweise Fubus-Unternehmensgruppe: Streit um Schadenersatz für Anleger geht weiter https://www.jacob-partner.de/portfolio/infinus-beziehungsweise-fubus-unternehmensgruppe-streit-um-schadenersatz-fuer-anleger-geht-weiter Thu, 12 Jul 2018 07:00:11 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7804 Ein Teil der Anleger, die Kapitalanlagen bei der Fubus- beziehungsweise Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten und nunmehr Verantwortliche aus der Unternehmensgruppe auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, hatten mit ihren Berufungen gegen die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die klageabweisenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an […]

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Ein Teil der Anleger, die Kapitalanlagen bei der Fubus- beziehungsweise Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten und nunmehr Verantwortliche aus der Unternehmensgruppe auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, hatten mit ihren Berufungen gegen die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat die klageabweisenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führt das OLG aus, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet gewesen seien, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei, seien die Sachen zurückverwiesen worden.

Oberlandesgericht Dresden, Urteile vom 12.05.2018, 8 U 1630/17, 8 U 1631/17, 8 U 1629/17, 8 U 1628/17, 8 U 1618/17, 8 U 1623/17, 8 U 1636/17 und 8 U 1617/17

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Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung: Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung https://www.jacob-partner.de/portfolio/elektronische-vermoegensbildungsbescheinigung-frist-fuer-die-uebermittlung-und-haertefallregelung Wed, 20 Jun 2018 07:00:44 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6867 Mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl I S. 1435) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. Vermögensbildungsgesetz – VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.02.2018 zu erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl I S. 1626) zur Anwendung des Fünften […]

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Mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl I S. 1435) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. Vermögensbildungsgesetz – VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.02.2018 zu erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl I S. 1626) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes enthält weitere Regelungen (unter anderem Härtefallregelung in Abschnitt 14 Absatz 7b).

Wie laut BMF mitgeteilt wurde, haben es Arbeitgeber teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist. Hierzu nimmt das BMF in einem aktuellen Schreiben Stellung.

Zur Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG in Verbindung mit § 93c Abgabenordnung – AO) führt das Ministerium aus, vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme werde die Frist einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen seien danach spätestens bis zum 31.08.2018 zu übermitteln. Dies gelte für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

Zur Härtefallregelung (Abschnitt 14 Absatz 7b des BMF-Schreibens vom 29.11.2017) heißt es in dem aktuellen Schreiben des BMF, die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stelle für sich gesehen keinen Befreiungsgrund dar. Im Übrigen seien Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig.

Würden die Daten der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt oder erfolge – nach einem positiv beschiedenen Härtefallantrag – keine schriftliche Mitteilung an die Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie, könne das Betriebsstättenfinanzamt die Mitteilung mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzen.

Der „Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise“ (siehe Abschnitt 15 Absatz 3b des BMF-Schreibens 29.11.2017) sei im Übrigen nur zulässig bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem eingerichteten System der Datenübermittlung.

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ zur Ansicht und zum Abruf als pdf-Datei bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.04.2018, IV C 5 – S 2439/12/10001

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Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein https://www.jacob-partner.de/portfolio/keine-verbandsklagebefugnis-fuer-anlegerschutzverein Tue, 12 Jun 2018 09:00:22 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6865 Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, steht keine Verbandsklagebefugnis zu, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

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Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, steht keine Verbandsklagebefugnis zu, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 beim Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu fuhren könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen

Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018, 4 A 1621/14, nicht rechtskräftig

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Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken: Betroffene Anleger können Kapitalverlust steuerlich geltend machen https://www.jacob-partner.de/portfolio/anlagebetrug-mit-nicht-existierenden-blockheizkraftwerken-betroffene-anleger-koennen-kapitalverlust-steuerlich-geltend-machen Sun, 03 Jun 2018 07:00:16 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6850 Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften fuhren soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.

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Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften fuhren soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Vertrage über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsachlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.

Das Finanzamt wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen sei. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse seien hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Vertrage über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke habe der Kläger hier davon ausgehen dürfen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende durften Verluste auch dann –als vorweggenommene Betriebsausgaben –abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.

Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das so genannte Verwaltungsvertragsmodell der X-Gruppe. Uber das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH eigenen Angaben zufolge hingegen nicht zu entscheiden.

Gleichwohl werde sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Munster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH habe es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsachlich um ein  Steuerstundungsmodell handelt, werde in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2018, X R 10/16

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Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto müssen Grundsicherungsleistungen zurückzahlen https://www.jacob-partner.de/portfolio/hartz-iv-empfaenger-mit-schweizer-schwarzgeldkonto-muessen-grundsicherungsleistungen-zurueckzahlen Tue, 15 May 2018 09:45:17 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6709 Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, müssen Grundsicherungsleistungen für circa zehn Jahre zurückzahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Die Summe beläuft sich im konkreten Fall auf insgesamt 175.000 Euro.

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Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, müssen Grundsicherungsleistungen für circa zehn Jahre zurückzahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Die Summe beläuft sich im konkreten Fall auf insgesamt 175.000 Euro.

Zugrunde lag der Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland, das seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezog, da es im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatte. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von circa 147.000 Euro und forderte die bisherigen Leistungen zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Das LSG schloss sich der Ansicht des Paares nicht an. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das es arglistig verschwiegen habe. Ohne das Geld wären das Finanzgebaren und der aufwendige Lebensstil des Paares nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten die Eheleute versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von circa -33.000 Euro dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro ausgeglichen worden sei.

Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern  habe das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschienen sei, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Kurz vor der Entscheidung des Gerichts sind nach Angaben des LSG sechs weitere Berufungen eingegangen. Die Kläger verlangten auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter, so das Gericht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018, L 13 AS 77/15

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Meldungen von Kapitalerträgen: Noch keine Weitergabe an Landesfinanzbehörden https://www.jacob-partner.de/portfolio/meldungen-von-kapitalertraegen-noch-keine-weitergabe-an-landesfinanzbehoerden Fri, 11 May 2018 09:17:22 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6707 Deutschland hat im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bisher über 58 Milliarden Euro Kontostände und 14 Milliarden Euro Kapitalerträge an das Ausland gemeldet. Eine länderbezogene Aufschlüsselung sei aufgrund vereinbarter Vertraulichkeit nicht möglich, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/1438) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BTDrs. 19/1143).  

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Deutschland hat im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bisher über 58 Milliarden Euro Kontostände und 14 Milliarden Euro Kapitalerträge an das Ausland gemeldet. Eine länderbezogene Aufschlüsselung sei aufgrund vereinbarter Vertraulichkeit nicht möglich, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/1438) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BTDrs. 19/1143).

Die im Gegenzug dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus dem Ausland übermittelten Daten betreffen nach Angaben der Bundesregierung rund 900.000 Steuerpflichtige, über 55 Milliarden Euro übermittelte Einkünfte und über 71 Milliarden Euro übermittelte Kontostände. Auf die Frage, warum diese Daten noch nicht an die Steuerbehörden der Bundesländer weitergeleitet worden seien, erklärt die Regierung, zunächst habe man die Voraussetzungen für die Annahme der Daten der deutschen Finanzinstitute und deren Austausch mit den Staaten und Gebieten schaffen müssen. „In einem weiteren Schritt wird nunmehr planmäßig die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden umgesetzt“, heißt es in der Antwort. Die Daten sollten dann im Jahr 2019 an die Landesfinanzbehörden übersandt werden.

Zu den Daten selbst erklärt die Bundesregierung, es handele sich um Kontrollmaterial für die Finanzverwaltung. Dieses würde lediglich der Verifikation der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärung dienen: „Ein erhebliches Steuermehraufkommen aufgrund der übermittelten Daten sollte daher nicht erwartet werden“, heißt es in der Antwort. Im Zusammenhang mit der Einführung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten wurde der Personalbestand des BZSt, der 2008 noch bei 963 Stellen gelegen hatte, auf 1.641,7 Stellen erhöht.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist die Zahl der an die USA im Rahmen des FATCA-Abkommens übermittelten Finanzdaten seit 2015 erheblich angestiegen. Waren es 2015 noch 142.704 Fälle, so stiegen die Zahlen auf 180.376 (2016) und 301.382 (2017). Die Zahlen, die die USA geliefert haben, kann die Bundesregierung aufgrund der vereinbarten Vertraulichkeit nicht nennen. Zusammenfassend heißt es, nur die USA würden anerkennen, dass im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs ein gleichwertiges Niveau erreicht werden müsse. Die Bundesregierung bedaure aber, dass in den Vereinigten Staaten hierzu bisher keine Fortschritte erzielt worden seien.

Nach Angaben der Bundesregierung erhält Deutschland Informationen über Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden), die deutsche Steuerpflichtige über in den USA erhaltene Konten erzielen. „Zudem liefert Deutschland Daten über wirtschaftlich Berechtigte an die Vereinigten Staaten, erhält aber umgekehrt keine Informationen hierüber“, bedauert die Bundesregierung, die von „intensiven Gesprächen mit den Vereinigten Staaten“ berichtet, an denen sich auch andere Regierungen, die ebenfalls das FATCA-Abkommen abgeschlossen hätten, beteiligen würden.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage geht es auch um Steuermehreinnahmen und Zinsen, die aufgrund der Tätigkeit der Betriebsprüfer erzielt wurden. Diese Mehreinnahmen bewegen sich seit 2008 zwischen 14 und 20 Milliarden Euro pro Jahr. 2017 waren es nach Angaben der Bundesregierung rund 17,5 Milliarden Euro. Damit habe jeder der 13.651 Betriebsprüfer ein Mehrergebnis von 1,279 Millionen Euro erbracht. Die Zahl der Betriebsprüfer hat sich in den vergangenen Jahren kaum verändert. 2008 waren es 13.337.

Deutscher Bundestag, PM vom 05.04.2018

 

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Wer Zinsänderungen erfahren will, muss nicht täglich zur Sparkasse laufen https://www.jacob-partner.de/portfolio/wer-zinsaenderungen-erfahren-will-muss-nicht-taeglich-zur-sparkasse-laufen Mon, 07 May 2018 09:16:43 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6705 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine von einem Geldinstitut verwendete Zinsklausel (hier einen Prämiensparvertrag betreffend) für ungültig erklärt: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“.  

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine von einem Geldinstitut verwendete Zinsklausel (hier einen Prämiensparvertrag betreffend) für ungültig erklärt: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“.

Eine solche Klausel sei rechtswidrig, so der BGH, da sie „nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ aufweise. Verbraucher könnten nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf „zum eigenen Vorteil ändere“.

Die Klausel räume dem Geldinstitut eine „unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis“ ein, was die Kunden unzulässig benachteilige, da sie nicht einmal über „ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit verfügten“.

BGH, XI ZR 508/15 vom 14.03.2017

 

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Aufrechnung durch Bankkunden: AGB-Klausel einer Sparkasse unwirksam https://www.jacob-partner.de/portfolio/aufrechnung-durch-bankkunden-agb-klausel-einer-sparkasse-unwirksam Wed, 02 May 2018 12:16:42 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6660 Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung – Aufrechnung durch den Kunden – Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

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Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung – Aufrechnung durch den Kunden – Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen die oben genannte Klausel, die die beklagte Sparkasse in ihren AGB verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Absatz 2 Satz 1 BGB dürfe von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handele es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasse auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16

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Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Einlösung ist nicht steuerbar https://www.jacob-partner.de/portfolio/xetra-gold-inhaberschuldverschreibungen-einloesung-ist-nicht-steuerbar Mon, 30 Apr 2018 09:00:12 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6652 Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der  Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der  Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 Prozent gedeckt.

Die Kläger erwarben Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das Finanzamt besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die dagegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Der BFH hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger hätten durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht. Es fehle an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Kläger lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen hätten. Hierdurch habe sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold habe sich im Eigentum der Kläger befunden und sei in ihrem Bankdepot verwahrt worden. Eine Veräußerung des gelieferten Goldes habe nicht stattgefunden.

Die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten laut BFH auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH Im Streitfall über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2018, IX R 33/17

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Spargeld einzahlen darf keine 7,50 Euro kosten https://www.jacob-partner.de/portfolio/spargeld-einzahlen-darf-keine-750-euro-kosten Wed, 25 Apr 2018 10:29:01 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6643 Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geldinstituts ist rechtswidrig, die für die Einzahlung von Bargeld (hier aus den Ersparnissen eines Kindes) eine Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 Euro vorsieht.  

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Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geldinstituts ist rechtswidrig, die für die Einzahlung von Bargeld (hier aus den Ersparnissen eines Kindes) eine Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 Euro vorsieht.

Das Landgericht Karlsruhe hat auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geurteilt, dass „bei Erfüllung einer vertraglichen Pflicht“ allenfalls die Kosten berechnet werden dürfen, die dem Unternehmen dadurch tatsächlich entstehen.

LG Karlsruhe, 10 O 222/17 vom 04.12.2017

 

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Geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: WPK, BStBK und BRAK erneuern ihre Bedenken https://www.jacob-partner.de/portfolio/geplante-anzeigepflicht-fuer-grenzueberschreitende-steuergestaltungen-wpk-bstbk-und-brak-erneuern-ihre-bedenken Wed, 18 Apr 2018 10:44:23 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6619 Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK), die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sehen die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC VI“) kritisch. Ihre Bedenken äußern sie mit Schreiben vom 06.02.2018 gegenüber dem Bundesfinanzministerium.

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Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK), die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sehen die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC VI“) kritisch. Ihre Bedenken äußern sie mit Schreiben vom 06.02.2018 gegenüber dem Bundesfinanzministerium.

Hintergrund: Die EU-Kommission beabsichtigt, die so genannten Intermediäre – also im Wesentlichen die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe – von der Umsetzung und die Steuerzahler von der Nutzung bestimmter, legaler Steuergestaltungsmodelle abzuschrecken. Zu diesem Zweck sollen die Intermediäre verpflichtet werden, Informationen über die offenzulegenden Modelle an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Der Richtlinienvorschlag soll im März 2018 im Rat der Europäischen Union beschlossen werden. Nach derzeitigem Verhandlungsstand hat der Rat mehrere Kompromisslinien zu dem Richtlinienvorschlag erarbeitet.

WPK, BStBK und BRAK bringen hierzu noch einmal ihre erheblichen Bedenken zum Ausdruck. Die Kammern sehen vor allem das in dem Richtlinienvorschlag genannte Ziel der Abschreckung kritisch. Nach ihrem Verständnis bezieht sich die Meldepflicht ausschließlich auf legale Gestaltungen. Dies passe nicht in das bestehende System, in dem grundsätzlich alles erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist. Mit einer auf Abschreckung ausgelegten Anzeigepflicht werde der Weg in Richtung auf ein System eingeschlagen, in dem tendenziell alles verboten ist, was nicht explizit erlaubt wird, geben WPK, BStBK und BRAK zu bedenken.

Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Meldepflicht kollidiert nach ihrer Auffassung zudem mit der Verschwiegenheitsverpflichtung, der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte nach § 203 StGB sowie nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Die Möglichkeit, die Meldepflicht auf den Mandanten zu übertragen, bestehe nach der deutschen Sprachfassung des Richtlinienvorschlags derzeit nur für die „Angehörigen von Rechtsberufen“. Hier sollte nach Ansicht der Kammern klargestellt werden, dass nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf, sondern das Unterliegen unter eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht maßgebliches Kriterium für die Befreiungsmöglichkeit ist. Auf diese Weise würde die Ungleichbehandlung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten vermieden.

Kritik üben die Kammern auch an der derzeitigen Ausgestaltung der Kennzeichen (so genannte Hallmarks), die zu einer beinahe unbegrenzten Anzahl meldepflichtiger Modelle führe. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die Verwaltung mit einer Flut von Meldungen konfrontiert wäre (so genanntes Overreporting). In den Kompromissen des Rates sei vorgesehen, dass Änderungen bereits angezeigter Modelle nicht mehr eine eigene Meldepflicht auslösen sollen, sondern eine bestehende Meldung ergänzt werden soll. Die erhebliche Belastung für die Verwaltung wäre damit nicht beseitigt. Hierzu sei es notwendig, die Kennzeichen im Anhang des Richtlinienvorschlags deutlich und rechtssicher einzugrenzen.

Die von der Kommission vorgesehene Meldefrist von nur fünf Tagen halten WPK, BStBK und BRAK für „erheblich zu kurz“. Der Rat sehe insoweit bereits eine Verlängerung der Frist auf 15 Tage vor. Angesichts der Komplexität der Steuermodelle sei auch dies indes nicht ausreichend. Es sollten wenigstens vier Wochen Zeit bleiben, um die Meldung abzugeben, so die WPK.

Mit der Meldepflicht verbunden werden sollte zudem ein Anspruch des Steuerpflichtigen, eine Auskunft der zuständigen Steuerbehörde über die Zulässigkeit des von ihm genutzten Modells zu erhalten.

WPK, BStBK und BRAK bitten das Bundesfinanzministerium darum, diese Einwände und Vorschläge im Rahmen der weiteren Verhandlungen innerhalb des Rates einzubringen. Dies sei von umso größerer Bedeutung, als es sich hierbei um einen Rechtsakt des Rates allein handelt. Das Parlament werde hierzu lediglich beratend gehört.

Den Vorschlag des Wirtschaftsausschusses des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht für die steuerberatenden Berufe eine zusätzliche Meldepflicht explizit für Abschlussprüfer einzuführen, lehnen WPK, BStBK und BRAK ab. Abschlussprüfer sollten demnach verpflichtet werden, Verstöße ihrer Mandanten oder von deren Intermediären gegen die Meldepflicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Abschlussprüfer aufzudecken und ihrerseits anzuzeigen. Aufgabe des Instituts der Abschlussprüfung sei, Mängel in der Rechnungslegung der Unternehmen aufzudecken. Diese seien, auch wegen der Verschwiegenheitspflicht zum Mandanten, mit diesem zu erörtern. Es sei nicht die Aufgabe des Abschlussprüfers, als „Hilfs-Staatsanwalt“ zu ermitteln, ob der Mandant oder dessen Intermediäre etwaige Meldepflichten zu grenzüberschreitenden Steuermodellen nicht eingehalten haben. Damit werde die Abschlussprüfung unverhältnismäßig belastet und das Vertrauensverhältnis Mandant/Abschlussprüfer sowie die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers durchbrochen.

Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 07.02.2018

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Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank darf keine 300 Euro verlangen https://www.jacob-partner.de/portfolio/vorzeitige-kreditrueckzahlung-bank-darf-keine-300-euro-verlangen Mon, 19 Mar 2018 12:33:09 +0000 http://jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6558 Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank darf keine 300 Euro verlangen

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Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank teilweise stattgegeben.

„Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Das sei keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen.

Laut Preisverzeichnis hätten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung“ eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen sollen. Damit habe sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen wollen, so der vzbv. Jetzt habe das LG dem Verband zugestimmt, dass das Zusatzentgelt Kreditkunden unangemessen benachteiligt.

Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe, so der vzbv weiter. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe dem Kreditnehmer zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen eigenen Angaben zufolge mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25 Euro“ im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, diese unbestimmte Klausel ermögliche es der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für solche, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen. Das LG habe die Klausel jedoch für zulässig erachtet. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank gehe hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden.

Der vzbv hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt. Er hält die „Bankauskunft 25 Euro“ weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, 2-10 O 177/17, nicht rechtskräftig

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Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen https://www.jacob-partner.de/portfolio/insolvenzbedingter-ausfall-einer-privaten-darlehensforderung-als-verlust-bei-den-einkuenften-aus-kapitalvermoegen Thu, 15 Mar 2018 08:40:15 +0000 http://jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6553 Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

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Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seinem Urteil soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Wie die Veräußerung ist nach dem Urteil des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.
BFH, vom 20.12.2017 zu Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15

 

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Kapitalanleger https://www.jacob-partner.de/portfolio/family-asset-management Wed, 27 Sep 2017 08:56:02 +0000 https://demo.goodlayers.com/financity/?post_type=portfolio&p=5479 Aufgrund Günstigerprüfung erfasste Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Berechnung der Schwelleneinkünfte zu berücksichtigen.

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Aufgrund Günstigerprüfung erfasste Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Berechnung der Schwelleneinkünfte zu berücksichtigen.

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