BGH: Keine Kreditgebühr bei variabel verzinsten Darlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Gebühr gekippt, die sich Kreditinstitute bei variabel verzinsten Darlehen versprechen ließen.

Bei variabel verzinsten Darlehen vereinbarten einige Institute sogenannte Zins-Cap- oder Zinssicherungsgebühren. Als Gegenleistung für dieses Entgelt wurde der Zinssatz nach oben gedeckelt, konnte also einen definierten Zinssatz nicht überschreiten. Bei solchen Verträgen besteht normalerweise das Risiko, dass der vereinbarte Referenzzinssatz theoretisch ins Unermessliche steigen kann. Das wäre für den Kreditnehmer mit unwägbaren Risiken verbunden.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH diese Gebühr im Verhältnis zum Verbraucher für unwirksam gehalten. Bei den Entgeltklauseln handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Gebühren seien ein Teilentgelt für den Verzicht auf Zinsmehreinnahmen durch die Bank.

Dieser Verzicht würde bei Überschreiten der maximalen Zinshöhe des Vertrags für den Fall eintreten, dass der in Bezug genommene Referenzzins stark steigt. Der BGH sieht aber in der laufzeitunabhängigen Gestaltung des Entgelts, das sofort fällig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Würde er den Kredit vorzeitig zurückzahlen, würde er keine anteilige Erstattung der gezahlten Gebühr erhalten.

Wer also einen Darlehensvertrag mit einem variablen Zinssatz vereinbart hat, sollte prüfen, ob auch er eine solche Zins-Cap- oder Zinssicherungsgebühr zahlen muss, und diese von der Bank zurückfordern.

BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. XI ZR 790/16