Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zwei von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind. Konkret geht es um die Klausel „Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“sowie die Klausel „Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel* *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich mit einer Unterlassungsklage gegen die vorgenannten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine so genannte Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr erhebt. Er meint, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Wenngleich die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, seien die Klauseln – wie dies für das Vorliegen von AGB vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Die Klauseln unterlägen ferner gemäß § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsähen, so der BGH. Sie seien aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -Untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr diene dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stelle damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.
Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Absatz 2 BGB) sei die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterlägen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta sei. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln laut BGH nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB indiziere eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16