Aufrechnung durch Bankkunden: AGB-Klausel einer Sparkasse unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung – Aufrechnung durch den Kunden – Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen die oben genannte Klausel, die die beklagte Sparkasse in ihren AGB verwendet, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Absatz 2 Satz 1 BGB dürfe von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handele es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasse auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16