Vorzeitige Kreditrückzahlung: Bank darf keine 300 Euro verlangen

Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank teilweise stattgegeben.

„Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Das sei keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen.

Laut Preisverzeichnis hätten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung“ eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen sollen. Damit habe sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen wollen, so der vzbv. Jetzt habe das LG dem Verband zugestimmt, dass das Zusatzentgelt Kreditkunden unangemessen benachteiligt.

Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe, so der vzbv weiter. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe dem Kreditnehmer zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen eigenen Angaben zufolge mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25 Euro“ im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, diese unbestimmte Klausel ermögliche es der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für solche, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen. Das LG habe die Klausel jedoch für zulässig erachtet. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank gehe hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden.

Der vzbv hat gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt. Er hält die „Bankauskunft 25 Euro“ weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, 2-10 O 177/17, nicht rechtskräftig