Wer Zinsänderungen erfahren will, muss nicht täglich zur Sparkasse laufen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine von einem Geldinstitut verwendete Zinsklausel (hier einen Prämiensparvertrag betreffend) für ungültig erklärt: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“.

Eine solche Klausel sei rechtswidrig, so der BGH, da sie „nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ aufweise. Verbraucher könnten nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf „zum eigenen Vorteil ändere“.

Die Klausel räume dem Geldinstitut eine „unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis“ ein, was die Kunden unzulässig benachteilige, da sie nicht einmal über „ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit verfügten“.

BGH, XI ZR 508/15 vom 14.03.2017