Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto müssen Grundsicherungsleistungen zurückzahlen

Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, müssen Grundsicherungsleistungen für circa zehn Jahre zurückzahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Die Summe beläuft sich im konkreten Fall auf insgesamt 175.000 Euro.

Zugrunde lag der Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland, das seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezog, da es im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatte. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von circa 147.000 Euro und forderte die bisherigen Leistungen zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Das LSG schloss sich der Ansicht des Paares nicht an. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das es arglistig verschwiegen habe. Ohne das Geld wären das Finanzgebaren und der aufwendige Lebensstil des Paares nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten die Eheleute versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von circa -33.000 Euro dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro ausgeglichen worden sei.

Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern  habe das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschienen sei, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Kurz vor der Entscheidung des Gerichts sind nach Angaben des LSG sechs weitere Berufungen eingegangen. Die Kläger verlangten auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter, so das Gericht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018, L 13 AS 77/15