„Münzgeldklausel“ in AGB einer Bank ist unwirksam

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank enthaltene Klausel „BARTRANSAKTION – Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro“ ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen. Dies hat das OLG Karlsruhe auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden.

Der Verband hatte gefordert, dass die beklagte Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bank zurückgewiesen und entschieden, dass die so genannte Münzgeldklausel unwirksam ist.

Die angefochtene Klausel weiche von der gesetzlichen Regelung des § 312a Absatz 4 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Zwar regele die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung könne die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasse die Klausel auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.

Das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro gehe entgegen § 312a Absatz 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018, 17 U 147/17, nicht rechtskräftig