Bausparverträge: Kündigungsklausel unwirksam

Das OLG Karlsruhe hat eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel für im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam erklärt. Konkret geht es um die Klausel: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“ Ihre Verwendung sei zu unterlassen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, fordert, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihren ABB unterlässt. Die Klausel weiche von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.

Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Sie ermögliche der Bausparkasse – entgegen dem Leitbild des § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Absatz 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz (§ 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB) habe der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist laufe der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen und vereitele damit zugleich den Zweck des Bausparvertrages (§ 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, 17 U 131/17, nicht rechtskräftig