Spargeld einzahlen darf keine 7,50 Euro kosten

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geldinstituts ist rechtswidrig, die für die Einzahlung von Bargeld (hier aus den Ersparnissen eines Kindes) eine Pauschalgebühr in Höhe von 7,50 Euro vorsieht.

Das Landgericht Karlsruhe hat auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geurteilt, dass „bei Erfüllung einer vertraglichen Pflicht“ allenfalls die Kosten berechnet werden dürfen, die dem Unternehmen dadurch tatsächlich entstehen.

LG Karlsruhe, 10 O 222/17 vom 04.12.2017