Im Einzelnen können folgende inhaltliche Punkte aus dem Gesetz hervorgehoben werden:
Es erfolgt die Einführung einer befristeten Absenkung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Technisch wird dies durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung S. 2457 erreicht, so dass die Absenkung sowohl die 1 %-Regelung (nunmehr dann 0,5 %-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode betrifft.
Der Gesetzentwurf enthält diverse Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Die neuen §§ 22f, 25e UStG zielen u.a. darauf ab, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Darüber hinaus sollen ausweislich der Gesetzesbegründung Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, haften.