Haben Erben einen berechtigten Zugang zum Facebook(FB)-Account der verstorbenen Erblasserin, wird die ihnen damit gegenüber verpflichtende Offenlegung des vollständigen Inhalts des Benutzerkontos und der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte der Verstorbenen nicht schon durch die Übergabe/Übersendung eines USB-Sticks oder eines vergleichbaren Speichermediums erfüllt.