Die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs der letzten Jahre führt zu Arbeitslohn, für den das FG Hamburg keine Steuerermäßigung nach § 34 EStG für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gewährt.
Im, Urlaubsvergütung für 2015 und 2016, Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub für 2015 und 2016 nicht vollständig genommen und ging im September 2016 in Rente. Sein Arbeitgeber vergütete ihm noch im Jahr 2016 den Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub für 2015 und 2016.