In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.