Nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Kläger meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ an. Dies geschah auf Bitten eines […]