Nach § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.