Grundstücke eines vom Rechtsvorgänger übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleiben bis zur Veräußerung im Betriebsvermögen, wenn keine eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Etwaige Zweifel an einer Betriebsaufgabe gingen zulasten des Steuerpflichtigen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VI B 31/18).
In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Gegenstand.