Familie | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Fri, 10 Aug 2018 08:45:49 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Familie | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Nachlasspflegeschaft: Vorfälligkeitsentschädigungen für Ablösung von Darlehen sind Nachlassverbindlichkeiten https://www.jacob-partner.de/portfolio/nachlasspflegeschaft-vorfaelligkeitsentschaedigungen-fuer-abloesung-von-darlehen-sind-nachlassverbindlichkeiten Fri, 07 Sep 2018 07:00:40 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8142 Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

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Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) handele.

Das FG gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung beziehungsweise Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll. Denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2018, 3 K 3662/16 Erb, nicht rechtskräftig

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Unterhalt: Zahlung auch während eines Freiwilligen Sozialen Jahres https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterhalt-zahlung-auch-waehrend-eines-freiwilligen-sozialen-jahres Wed, 05 Sep 2018 07:00:23 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8117 Auch für die Zeit eines so genannten Freiwilligen Sozialen Jahres kann die Ausbildungs-Unterhaltspflicht für einen geschiedenen Vater gegenüber seinem Sohn bestehen.

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Auch für die Zeit eines so genannten Freiwilligen Sozialen Jahres kann die Ausbildungs-Unterhaltspflicht für einen geschiedenen Vater gegenüber seinem Sohn bestehen.

Das gelte jedenfalls dann, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn das Kind zu Beginn noch minderjährig ist und der Freiwilligendienst auch der Berufsfindung dient. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittle der Freiwilligendienst auch wichtige soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“. Zudem sei hier dem jungen Mann (17,5 Jahre alt) empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger auszuprobieren, ob er dafür geeignet sei.

OLG Frankfurt am Main, 2 UF 135/17 vom 04.04.2018

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Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen https://www.jacob-partner.de/portfolio/studium-zum-sparkassenfachwirt-kann-zu-anspruch-auf-kindergeld-fuehren Wed, 29 Aug 2018 07:00:11 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8115 Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

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Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Sohn der Klägerin schloss im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums unter anderem ein Abschluss als Bank- beziehungsweise Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Dies sah das OVG anders und gab der Klage statt. Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse. Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2018, 13 K 1161/17 Kg

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Familiengerichtliche Auflagen zu Mediennutzung nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung https://www.jacob-partner.de/portfolio/familiengerichtliche-auflagen-zu-mediennutzung-nur-bei-konkreter-kindeswohlgefaehrdung Wed, 22 Aug 2018 07:00:26 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8113 Familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes sind nicht bereits dann zulässig, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

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Familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines Kindes sind nicht bereits dann zulässig, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

Zwei getrennt lebende Eheleute stritten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre neunjährige Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung ergab sich, dass die damals Achtjährige freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und ihr zugleich aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollte dem Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Auflage wurde bis zum zwölften Geburtstag des Kindes befristet. Gegen die getroffene Aufenthaltsbestimmung wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Der Verfahrensbeistand der Tochter sowie die Kindsmutter schlossen sich der Beschwerde an und begehrten die Aufhebung der zitierten Auflagen zur Mediennutzung.

Das OLG hat daraufhin die erteilten Auflagen aufgehoben. Zur Begründung verweist es zunächst auf die Voraussetzungen gerichtlicher Auflagen nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch. Staatliche Maßnahmen tangierten immer auch die Grundrechte der Eltern, sodass verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen seien. Maßnahmen dürften, so das OLG, nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“. Es müsse positiv festgestellt werden, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist; die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertige eine eingreifende Maßnahme nicht. Es sei nicht Aufgabe des Staates, die objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen.

Die Anordnungen zur Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones griffen hier unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung, so das OLG. Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssten. Dies betreffe sowohl die zeitliche Begrenzung als auch die inhaltliche Kontrolle. Der Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten über YouTube könne schädliche Wirkungen haben, gleiches gelte hinsichtlich für die aktuelle Altersgruppe nicht freigegebener Spiele mit „verstörenden, schädigenden Inhalten“ oder die Verwendung von WhatsApp, bei denen die Kinder oder Jugendlichen als Sender und Empfänger „gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein“ könnten. Äußerst fraglich sei jedoch, ob „generell eine Schädlichkeit angenommen werden“ könne, wenn Kindern die Möglichkeit eröffnet werde, Medien in dieser Weise zu nutzen. Die Schädigungsformen seien vielmehr mit anderen Gefahren etwa durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder auch eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. Zusammenfassend stellt das OLG deshalb fest, dass allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang nicht die Annahme rechtfertige, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssten im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.

Die Nutzung digitaler Medien müsse zum Schutz Minderjähriger gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden. Hierbei ergäben sich jedoch individuelle Spielräume, die – solange keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich festgelegt werden könnten. Es gelte insoweit auch für die Familiengerichte der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2018, 2 UF 41/18, unanfechtbar

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Kinderbetreuung: „Anspruch auf Platz“ bedeutet nicht „Anspruch auf Bezahlung“ https://www.jacob-partner.de/portfolio/kinderbetreuung-anspruch-auf-platz-bedeutet-nicht-anspruch-auf-bezahlung Wed, 15 Aug 2018 07:00:53 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8111 Haben Eltern für ihren einjährigen Sohn einen Platz in einer städtischen Krippe erhalten (einen so genannten U 3-Betreuungsplatz), so bedeutet das nicht automatisch, dass ihnen auch ein städtischer Kindergarten-Platz zugewiesen wird, wenn der Junge drei Jahre alt geworden ist und somit ein neuer Abschnitt für einen Kindergarten beginnt, auf den kein Rechtsanspruch besteht.

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Haben Eltern für ihren einjährigen Sohn einen Platz in einer städtischen Krippe erhalten (einen so genannten U 3-Betreuungsplatz), so bedeutet das nicht automatisch, dass ihnen auch ein städtischer Kindergarten-Platz zugewiesen wird, wenn der Junge drei Jahre alt geworden ist und somit ein neuer Abschnitt für einen Kindergarten beginnt, auf den kein Rechtsanspruch besteht.

Melden sie den Filius an einer privaten Einrichtung an, so können sie keinen Schadenersatz dafür verlangen, dass die Kosten im Vergleich zu einem städtischen Kindergarten höher sind. Das gilt auch dann, wenn sie Ende September schließlich doch einen „städtischen Platz“ hätten zugewiesen bekommen können – in der privaten Einrichtung aber einen Ein-Jahresvertrag abschließen und bezahlen mussten.

Die Eltern forderten vergeblich die Erstattung der Aufnahmegebühr für den privaten Kindergarten sowie die monatlichen Mehrkosten (= Differenz zwischen der Gebühr für den privaten und dem städtischen Kindergarten.)

OLG Frankfurt am Main, 1 U 171/16 vom 17.05.2018

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Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren https://www.jacob-partner.de/portfolio/kleinkind-kann-deutsche-staatsangehoerigkeit-durch-vaterschaftsanfechtung-verlieren Fri, 10 Aug 2018 07:00:23 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7888 Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem […]

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Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 aufgrund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin sei infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststehe, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Absatz 1 StAG in Verbindung mit § 1599 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstoße nicht gegen Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz. Er stellt laut BVerwG keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust finde in § 4 Absatz 1 StAG in Verbindung mit §§ 1599 Absatz 1, 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lasse sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter gewesen und auch nicht staatenlos geworden.

Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ sei nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen nach Ansicht des BVerwG auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, BVerwG 1 C 1.17

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Keine Erbschaftsteuerbefreiung für an Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück https://www.jacob-partner.de/portfolio/keine-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-an-familienheimgrundstueck-angrenzendes-gartengrundstueck Wed, 08 Aug 2018 07:00:39 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7886 Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein so genanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

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Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein so genanntes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (circa 1.800 Quadratmeter) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (circa 1.700 Quadratmeter) ist unbebaut. Beide Flurstücke sind aufgrund einer 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Die Klägerin nutzt beide Flurstücke zu eigenen Wohnzwecken. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke.

Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nur für das Flurstück 1. Es vertrat die Ansicht, dass es sich um zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten handele. Das Flurstück 2 sei unbebaut und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift. Mit der Klage begehrte die Kläger die Steuerfreistellung des Erwerbs beider Flurstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele. Dem ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es komme daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, was aber als zutreffend unterstellt werden könne. Vielmehr sei dieser Begriff in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach sei ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen sei. Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenze und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen sei, werde daher nicht von der im Streit stehenden Steuerbefreiungsvorschrift erfasst.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018, 4 K 1063/17 Erb, nicht rechtskräftig

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Kindergeldanspruch: Keine Verlängerung wegen Dienstes im Katastrophenschutz https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeldanspruch-keine-verlaengerung-wegen-dienstes-im-katastrophenschutz Mon, 30 Jul 2018 07:00:53 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7852 Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der […]

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Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

Der BFH bestätigt diese Auffassung. Zwar könnten volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sehe insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese werde zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehöre aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen. Der BFH lehnt es ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz sei dagegen kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung werde deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten. Der BFH nennt Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17

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Elterngeld-Anspruch besteht trotz Verlust des Kindes im ersten Monat https://www.jacob-partner.de/portfolio/elterngeld-anspruch-besteht-trotz-verlust-des-kindes-im-ersten-monat Sun, 22 Jul 2018 07:00:59 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7850 Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege […]

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Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird. Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das BSG zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege sei zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belasse das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Absatz 4 BEEG in der Fassung ab 24.01.2009).

Dieser Bestandsschutz entfällt laut BSG nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24.01.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG) habe eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden sollen. Verhindert werden sollte laut BSG mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs sei in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben gewesen sei.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R

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Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen auch ohne Bachelorstudium möglich https://www.jacob-partner.de/portfolio/fuehren-der-berufsbezeichnung-ingenieur-in-nordrhein-westfalen-auch-ohne-bachelorstudium-moeglich Tue, 17 Jul 2018 07:00:00 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7840 Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich. […]

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Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einer Grundsatzentscheidung geklärt.

In den gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW gerichteten Verfahren geklagt hatten ein Feuerwehrmann (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen (4 A 542/15). Beide waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studienbewerbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleichwertigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Das OVG hat klargestellt, dass sich derartige Erfordernisse dem geltenden Landesrecht nicht entnehmen ließen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EUAusländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2018, 4 A 542/15 und 4 A 480/14

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Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen https://www.jacob-partner.de/portfolio/7836 Sun, 15 Jul 2018 07:00:55 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7836 Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.

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Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.

Das Antrag stellende Land Nordrhein-Westfalen verlangt von den Antragsgegnern, Eltern einer 1991 geborenen Tochter, die Zahlung von Ausbildungsunterhalt von circa 6.400 Euro. In Höhe dieses Betrages bewilligte das Land der Tochter für ein Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter der Antragsgegner hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt, entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen nach der mittleren Reife die Schule verlassen und in der Folgezeit an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium konnte sie 2011 mit dem Tanzdiplom abschließen. In der Folgezeit gelang es ihr allerdings nicht, eine Anstellung als Tänzerin zu erhalten. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16, Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die infrage stehenden BAföG-Leistungen.

Laut OLG Hamm schulden die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten.

Eltern schuldeten ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon seien nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im vorliegenden Fall hätten die Eltern ihrer Tochter bereits die Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt schuldeten sie nicht. Ihre Tochter habe mit dem Diplom eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere Studium der Psychologie stelle keine Weiterbildung dar, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung stehe. Die Tochter habe bei der Aufnahme ihrer Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium angestrebt. Es sei zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprochen habe. Die Tochter habe schon seit ihrem fünften Lebensjahr das Hobby Ballett und auch Ballettunterricht gehabt. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst habe sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran habe sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und sei zum Studiengang Tanz zugelassen worden. Bei diesem Werdegang seien die Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, nicht falsch eingeschätzt worden. Eine solche Fehleinschätzung lasse sich auch nicht dem Abschluss der Tanzdiplomprüfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt habe. Dass sie später keine Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruhe auf einer verschlechterten Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hätten sich bis zu 3.000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben. Deswegen sei für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe, hätten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr müsse ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestünde.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, 7 UF 18/18, rechtskräftig

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Erbrecht: Einen „Lebenspartner“ kann es auch noch nach der „Annullierung“ geben https://www.jacob-partner.de/portfolio/erbrecht-einen-lebenspartner-kann-es-auch-noch-nach-der-annullierung-geben Mon, 02 Jul 2018 07:00:01 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6916 Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.

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Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.

Das ist eine andere Situation, als würde eine Ehe geschieden und das Testament würde trotzdem noch dem „Ehepartner“ als Alleinerben führen. Das heißt: Der (frühere) Lebenspartner des Verstorbenen erbt alles.

Dazu das Kammergericht Berlin: Der Erblasser hatte Der Erblasser hatte nicht seinen „rechtlichen“ Lebenspartner zum Erbe eingesetzt, sondern seinen gleichgeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

KG Berlin, 6 W 57/15 vom 29.09.2015

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Kindertagesstätte: Servicepauschalen für Essensversorgung von Eltern zu bezahlen https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindertagesstaette-servicepauschalen-fuer-essensversorgung-von-eltern-zu-bezahlen Fri, 29 Jun 2018 07:11:06 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6899 Die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten sind von den Eltern zu tragen. Die Gemeinde muss hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden.

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Die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten sind von den Eltern zu tragen. Die Gemeinde muss hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden.

Die Tochter der Kläger besucht eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnet die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch) zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergebe sich allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Magdeburg, PM vom 20.04.2018 zu 6 A 215/16 MD, nicht rechtskräftig

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Freiwilliges soziales Jahr: Kind kann Anspruch auf Unterhalt haben https://www.jacob-partner.de/portfolio/freiwilliges-soziales-jahr-kind-kann-anspruch-auf-unterhalt-haben Tue, 26 Jun 2018 07:00:15 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6914 Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Wegen abweichender Meinungen in Rechtsprechung und Literatur hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Wegen abweichender Meinungen in Rechtsprechung und Literatur hat es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Diese leben seit der Trennung bei der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit 17 1/2 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt für diese Zeit in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab. Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG. Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen «soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln». Neben einer «beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung» vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, «die als  Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern», erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung «alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden», sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2018, 2 UF 135/17, nicht rechtskräftig

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Elterngeld: Keine Verluste durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld https://www.jacob-partner.de/portfolio/elterngeld-keine-verluste-durch-heiratsbeihilfe-und-weihnachtsgeld Sat, 23 Jun 2018 07:04:23 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6897 Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

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Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 07.01.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal. Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens blieben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Hierbei verbleibe es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.03.2018, B 10 EG 8/16 R

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Hinterbliebenenversorgung: Altersabstandsklausel stellt keine Altersdiskriminierung dar https://www.jacob-partner.de/portfolio/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-stellt-keine-altersdiskriminierung-dar Mon, 18 Jun 2018 07:00:38 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6913 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

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Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die 1968 geborene Klägerin hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber unter anderem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.

Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.

Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.20182018, 3 AZR 43/17

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BAföG-Leistungen von Eltern in der Regel zurückzuzahlen https://www.jacob-partner.de/portfolio/bafoeg-leistungen-von-eltern-in-der-regel-zurueckzuzahlen Fri, 15 Jun 2018 07:00:23 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6895 Eine junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 […]

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Eine junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte. Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet.

Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten. Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so das OLG.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 15.11.2017 und Beschluss vom 02.01.2018, 4 UF 135/17

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Mehrfacher unterjähriger Wechsel Steuerklassenwechsel zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/mehrfacher-unterjaehriger-wechsel-steuerklassenwechsel-zur-erlangung-hoeheren-elterngeldes-unzulaessig Sat, 09 Jun 2018 07:00:48 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6863 Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

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Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.

Das FG verweist auf die Vorschrift des § 39 Absatz 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach könnten Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Zwar gestatte die Finanzverwaltung bestimmte Ausnahmen von dieser nach ihrem Wortlaut zwingend vorgesehenen gesetzlichen Regelung. So sei ein weiterer Antrag möglich, wenn ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird, zum Beispiel nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Ein weiterer Steuerklassenwechsel zur Aufstockung des Elterngeldes sei indes nicht vorgesehen. Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel lasse sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG erreichen.

Schließlich liege in der gesetzlichen Regelung des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten, der Klägerin in 2015 einen weiteren Steuerklassenwechsel zu versagen, auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG und des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG, so das FG.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16

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Kindergeld wegen Behinderung: Familienkasse mit Beschwerde wegen fehlender Mitwirkung des Kindes an Gutachten erfolglos https://www.jacob-partner.de/portfolio/kindergeld-wegen-behinderung-familienkasse-mit-beschwerde-wegen-fehlender-mitwirkung-des-kindes-an-gutachten-erfolglos Wed, 06 Jun 2018 07:00:46 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6857 Folgt das Finanzgericht einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren entschieden, in dem […]

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Folgt das Finanzgericht einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren entschieden, in dem es der Kindergeldanspruch für ein erwachsenes Kind strittig war. Die Klägerin ist die Mutter eines im November 1992 geborenen Kindes, für das sie zunächst Kindergeld bezog. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung ab Februar 2014 auf, weil sie meint, dass für das Kind kein Berücksichtigungstatbestand mehr vorliege. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass ihr Kind nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als behindertes Kind zu berücksichtigen sei. Im Klageverfahren wurde ein Sachverständiger damit beauftragt, das Kind zu begutachten. Allerdings gelang es ihm nicht, mit dem Kind ein Gespräch zu führen.

Das FG gab der Klage dennoch statt. Es war davon überzeugt, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung im Streitzeitraum (Februar bis November 2014) nicht dazu imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Gegen das Urteil des FG hat die Familienkasse Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie meint, das FG habe die Beweislast für den Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt dadurch umgangen, dass es fremdanamnestische Angaben bei der Erstellung eines Gutachtens akzeptiert habe. Es sei zu klären, ob solche Angaben so zu behandeln seien, als ob das Kind selbst an der Begutachtung mitgewirkt habe, auch wenn die Feststellungslast bezüglich der Ursächlichkeit zulasten des Kindergeldberechtigten gehe. Der BFH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen genüge. Die Familienkasse wende sich in ihrer Beschwerdebegründung dagegen, dass das FG sich wegen der Frage, ob das Kind wegen seiner Behinderung zum Selbstunterhalt nicht imstande war, auf ein Gutachten gestützt hat, das ohne aktive Beteiligung des Kindes zustande kam, weil sich dieses einer Begutachtung verweigerte. Sie habe ihre Einwände als Rechtsfrage formuliert. Jedoch könne die Frage, ob ein über ein behindertes Kind erstelltes Gutachten, das sich auf Fremdanamnese stützt, ebenso aussagekräftig ist wie ein Gutachten, das unter Mitwirkung des Kindes zustande gekommen ist, in dieser Allgemeinheit nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, unterstreicht der BFH. Denn jedes Gericht habe sich im konkreten Einzelfall eine eigene Überzeugung darüber zu bilden, ob ein Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Das FG habe im Streitfall zu diesem Zweck einen Gutachter eingeschaltet, der aus seinem persönlichen Eindruck und aus den ihm vorliegenden Anamnesen und Unterlagen die Schlussfolgerung zog, dass das Kind nicht imstande sei, sich selbst zu unterhalten. Es sei dem Gutachten trotz der fehlenden Mitwirkung des Kindes gefolgt und habe dies im angefochtenen Urteil eingehend begründet. Das FG habe keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass ein Gutachten über die Behinderung einer Person, das ohne deren Mitwirkung zustande gekommen ist, ebenso aussagekräftig ist wie ein Gutachten, an dem die Person mitgewirkt hat. Eine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage habe die Familienkasse daher nicht aufgeworfen. Die von ihr angesprochene Frage der Feststellungslast habe sich nicht gestellt, weil das FG davon überzeugt gewesen sei, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.11.2017, III B 179/16

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Unterbringung im Internat: Aufwendungen sind als Kinderbetreuungskosten abziehbar https://www.jacob-partner.de/portfolio/unterbringung-im-internat-aufwendungen-sind-als-kinderbetreuungskosten-abziehbar Thu, 17 May 2018 11:00:01 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6723 Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Hierauf weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation hin. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen seien dagegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 2 EStG […]

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Hierauf weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation hin. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen seien dagegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Gegebenenfalls müssten die Kosten deswegen aufgeteilt werden.

Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager seien nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 2 EStG handele, so das Finanzministerium Schleswig-Holstein weiter. Abschließend verweist es in seiner Kurzinformation auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 25.10.2016 (2 K 95/15), das den Umfang der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG 2010 behandelt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 21.12.2017

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Ausbildungsende im Kindergeldrecht: Ablauf gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit maßgeblich https://www.jacob-partner.de/portfolio/ausbildungsende-im-kindergeldrecht-ablauf-gesetzlich-festgelegter-ausbildungszeit-massgeblich Mon, 14 May 2018 09:20:42 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6721 Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.

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Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses laut BFH der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheide sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt sei. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauere die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sei nicht einschlägig gewesen, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert worden sei, sodass das BBiG nicht anwendbar gewesen sei. Damit habe die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats geendet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017, III R 19/16

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Provisionen erhöhen Elterngeld nicht immer https://www.jacob-partner.de/portfolio/provisionen-erhoehen-elterngeld-nicht-immer Thu, 10 May 2018 09:16:05 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6719 Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren entschieden.

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Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren entschieden.

Das Verfahren B 10 EG 7/17 R betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.01.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das BSG der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Der Gesetzgeber habe durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden, so das BSG. Mit dieser Regelung habe er auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.

Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R und andere

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Umgangsrecht der Großeltern: Zu befürchtender Loyalitätskonflikt des Kindes kann entgegenstehen https://www.jacob-partner.de/portfolio/6677 Fri, 04 May 2018 10:33:24 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6677 Die Beziehung zwischen Enkeln und Großeltern ist häufig etwas ganz Besonderes. Dennoch besteht kein unbedingtes Recht der Großeltern auf Umgang. Kommt es hierüber zu Streit mit den Kindeseltern, kann eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich sein. Dabei geht es allein um das Kindeswohl. Aufgrund dessen kann es einem Umgangsrecht entgegenstehen, wenn der Umgang bei dem Kind […]

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Die Beziehung zwischen Enkeln und Großeltern ist häufig etwas ganz Besonderes. Dennoch besteht kein unbedingtes Recht der Großeltern auf Umgang. Kommt es hierüber zu Streit mit den Kindeseltern, kann eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich sein. Dabei geht es allein um das Kindeswohl. Aufgrund dessen kann es einem Umgangsrecht entgegenstehen, wenn der Umgang bei dem Kind einen Loyalitätskonflikt auslösen kann, wie ein Beschluss des  Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt.

Ein Ehepaar verlangte regelmäßigen Umgang mit seinem siebenjährigen Enkel. Die Eheleute hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit“ sagen. Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen „unbegleiteten“ Umgang mit dem Kind allein an.

Das Amtsgericht Leer lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab, was das OLG jetzt bestätigt hat. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.

Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Im Übrigen habe sich die Kindesmutter im vorliegenden Fall durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an.

Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war laut OLG daher abzulehnen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.10.2017, 3 UF 120/17

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Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Ordnungsgeld gegen Kindesmutter https://www.jacob-partner.de/portfolio/umgangsvereinbarung-nicht-eingehalten-ordnungsgeld-gegen-kindesmutter Sat, 28 Apr 2018 09:00:09 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6648 Wer eine Umgangsvereinbarung nicht einhält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das zeigt ein vom OLG Oldenburg entschiedener Fall. Rechtlicher Hintergrund: Wenn nach einer Trennung die Kinder im Haushalt des einen Partners bleiben, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann – häufig vor dem Familiengericht – eine so genannte Umgangsvereinbarung geschlossen werden. […]

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Wer eine Umgangsvereinbarung nicht einhält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das zeigt ein vom OLG Oldenburg entschiedener Fall. Rechtlicher Hintergrund: Wenn nach einer Trennung die Kinder im Haushalt des einen Partners bleiben, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann – häufig vor dem Familiengericht – eine so genannte Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden die Modalitäten festgelegt, zum Beispiel ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Auch die Frage, wer die Kinder abzuholen oder zum Umgang zu bringen hat, kann in einer solchen Vereinbarung festgehalten werden.

Leider zeige die familiengerichtliche Praxis, dass solche Vereinbarungen nicht immer eingehalten würden, so das OLG Oldenburg. Manchmal werde einfach behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang gehabt. Dann könne es teuer werden.

Ein Vater hatte sich an das Amtsgericht (AG) Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das AG verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.

Dieses hat die Entscheidung des AG grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Mutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.09.2017, 4 WF 151/17

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Kenntnis der Abstammung: Pflicht zum Gentest kann auch leibliche Kinder eines mutmaßlichen Vaters treffen https://www.jacob-partner.de/portfolio/kenntnis-der-abstammung-pflicht-zum-gentest-kann-auch-leibliche-kinder-eines-mutmasslichen-vaters-treffen Tue, 24 Apr 2018 08:27:40 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6635 Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Aber was passiert, wenn der mutmaßliche Vater bereits verstorben ist? Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg können dann unter Umständen […]

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Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Aber was passiert, wenn der mutmaßliche Vater bereits verstorben ist? Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg können dann unter Umständen dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden.

Eine 42-jährige Oldenburgerin wollte ihre Abstammung aufklären. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte. Auf Befragen konnte der Ehemann aber von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater der Oldenburgerin sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden. Denn er war bereits verstorben. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Mannes verpflichtet,  Genmaterial abzugehen. Hiergegen riefen die beiden das OLG an. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Oldenburgerin, sei vollkommen „ins Blaue hinein“ erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Genprobe sei daher insgesamt nicht zumutbar, argumentierten die beiden Brüder.

Das OLG sah dies anders und bestätigte damit die Entscheidung des Familiengerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater sei. So habe ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten können, der eine Vaterschaft nahelege. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten, weil das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität sei, so das OLG. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, könne den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar, meint das OLG.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des OLG ihre Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 15.08.2017, 4 UF 106/17

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