Unterbringung im Internat: Aufwendungen sind als Kinderbetreuungskosten abziehbar

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Hierauf weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation hin. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen seien dagegen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Gegebenenfalls müssten die Kosten deswegen aufgeteilt werden.

Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager seien nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 S. 2 EStG handele, so das Finanzministerium Schleswig-Holstein weiter. Abschließend verweist es in seiner Kurzinformation auf das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 25.10.2016 (2 K 95/15), das den Umfang der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG 2010 behandelt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 21.12.2017