Kindertagesstätte: Servicepauschalen für Essensversorgung von Eltern zu bezahlen

Die im Rahmen der Essensversorgung in Kindertagesstätten anfallenden Kosten sind von den Eltern zu tragen. Die Gemeinde muss hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg entschieden.

Die Tochter der Kläger besucht eine Kindertagesstätte, die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter rechnet die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch) zu den Aufgaben der Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu erstatten.

Das VG Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergebe sich allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend, wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten gelte nichts anderes.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Magdeburg, PM vom 20.04.2018 zu 6 A 215/16 MD, nicht rechtskräftig