Erbrecht: Einen „Lebenspartner“ kann es auch noch nach der „Annullierung“ geben

Hat ein Erblasser „seinen Lebenspartner“ als Alleinerben eingesetzt, so gilt dies auch dann noch, wenn er mit der vor dem Inkrafttreten des Lebenspartner-Gesetzes als „sein Lebenspartner“ bezeichneten Person später eine offizielle (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründet hat – dies aber wieder aufgehoben wurde.

Das ist eine andere Situation, als würde eine Ehe geschieden und das Testament würde trotzdem noch dem „Ehepartner“ als Alleinerben führen. Das heißt: Der (frühere) Lebenspartner des Verstorbenen erbt alles.

Dazu das Kammergericht Berlin: Der Erblasser hatte Der Erblasser hatte nicht seinen „rechtlichen“ Lebenspartner zum Erbe eingesetzt, sondern seinen gleichgeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

KG Berlin, 6 W 57/15 vom 29.09.2015