Kinderbetreuung: „Anspruch auf Platz“ bedeutet nicht „Anspruch auf Bezahlung“

Haben Eltern für ihren einjährigen Sohn einen Platz in einer städtischen Krippe erhalten (einen so genannten U 3-Betreuungsplatz), so bedeutet das nicht automatisch, dass ihnen auch ein städtischer Kindergarten-Platz zugewiesen wird, wenn der Junge drei Jahre alt geworden ist und somit ein neuer Abschnitt für einen Kindergarten beginnt, auf den kein Rechtsanspruch besteht.

Melden sie den Filius an einer privaten Einrichtung an, so können sie keinen Schadenersatz dafür verlangen, dass die Kosten im Vergleich zu einem städtischen Kindergarten höher sind. Das gilt auch dann, wenn sie Ende September schließlich doch einen „städtischen Platz“ hätten zugewiesen bekommen können – in der privaten Einrichtung aber einen Ein-Jahresvertrag abschließen und bezahlen mussten.

Die Eltern forderten vergeblich die Erstattung der Aufnahmegebühr für den privaten Kindergarten sowie die monatlichen Mehrkosten (= Differenz zwischen der Gebühr für den privaten und dem städtischen Kindergarten.)

OLG Frankfurt am Main, 1 U 171/16 vom 17.05.2018