Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

Ein Kleinkind verliert eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Bürgerlichen Rechts, aus denen dieser Verlust nach allgemeiner Rechtsüberzeugung abgeleitet wird, stehen bei verfassungskonformer Auslegung im Einklang mit dem Grundgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Die 2004 in Deutschland geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre Mutter ist serbische Staatsangehörige; sie besaß zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin keinen Aufenthaltstitel, sondern wurde seit 1994 fortlaufend geduldet. Vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt. Infolgedessen hatte die Klägerin mit der Geburt aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Auf eine vom rechtlichen Vater kurz nach der Geburt erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage entschied das Familiengericht im November 2005 aufgrund eines Abstammungsgutachtens, dass die Klägerin nicht dessen Tochter sei. Einen 2014 gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, lehnte der beklagte Landkreis ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin sei infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen, weil damit feststehe, dass sie nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt (§ 4 Absatz 1 StAG in Verbindung mit § 1599 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der hierdurch herbeigeführte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verstoße nicht gegen Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz. Er stellt laut BVerwG keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, weil er auf diskriminierungsfreien Regelungen beruht und die Klägerin in einem Alter getroffen hat, in dem Kinder noch kein Bewusstsein über ihre Staatsangehörigkeit entwickelt haben. Der Verlust finde in § 4 Absatz 1 StAG in Verbindung mit §§ 1599 Absatz 1, 1592 Nr. 2 BGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG), die dem Zitiergebot des Grundgesetzes nicht unterfällt. Die Verlustregelung lasse sich im Wege der verfassungskonformen Auslegung um eine verfassungsrechtlich erforderliche, seinerzeit aber noch nicht vorhandene Altersgrenze sowie um eine Ausnahme für den Fall der Staatenlosigkeit ergänzen. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung noch im (frühen) Kleinkindalter gewesen und auch nicht staatenlos geworden.

Auf die Vaterschaftsanfechtung des „Scheinvaters“ sei nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10) übertragbar, mit der das Gericht die eingriffsintensiveren Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden für nichtig erklärt hat. Gegen den mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit hier verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft bestehen nach Ansicht des BVerwG auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, BVerwG 1 C 1.17