Ausbildung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Thu, 09 Aug 2018 09:18:25 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png Ausbildung | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Einführung der Inklusion an Gymnasium: Klage einer Schulleiterin unzulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/einfuehrung-der-inklusion-an-gymnasium-klage-einer-schulleiterin-unzulaessig Fri, 31 Aug 2018 07:00:02 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8132 Das VG Bremen hat die Klage der Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit der diese sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die […]

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Das VG Bremen hat die Klage der Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit der diese sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die inklusive Beschulung behinderter Schüler an einem Gymnasium widerspreche der Konzeption dieser Schulform.

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis verlange, dass es jedenfalls möglich erscheint, durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung könne die Klägerin weder aus ihrer Stellung als Lehrerin und Beamtin noch aus ihrer Funktion als Schulleiterin herleiten.

Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen. Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie nicht.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin beziehungsweise Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrern und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.

Durch die streitgegenständliche Weisung werde das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt, denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werden, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.

Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.

Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.

VG Bremen, Urteil vom 27.06.2018, 1 K 762/18, nicht rechtskräftig

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Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten https://www.jacob-partner.de/portfolio/psychische-erkrankungen-aufgrund-von-stress-sind-keine-berufskrankheiten Fri, 17 Aug 2018 07:00:49 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8128 Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, eine Berufskrankheit. Vielmehr müsse sie in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen, so das LSG Bayern. Hierfür fehle es im Fall […]

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Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, eine Berufskrankheit. Vielmehr müsse sie in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen, so das LSG Bayern. Hierfür fehle es im Fall von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versicherte Kläger vermittelte als selbstständiger Versicherungsfachwirt Versicherungen aller Art. 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an – er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken. Vor dem SG Regensburg hatte die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung keinen Erfolg.

Das Bayerische LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Nach Einholung zweier Sachverständigengutachten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet stellte es fest, dass beim Kläger keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vorliegt. Die geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als so genannte Wie-Berufskrankheit ermöglichten. Da die gesetzliche Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Absatz 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein. Hierfür fehle es im Fall von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen sind, an den erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Vor allem werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl möglicher Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.04.2018, L 3 U 233/15

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Notwendigkeit von Nebenjobs rechtfertigt allein nicht Erlass von Landzeitstudiengebühren https://www.jacob-partner.de/portfolio/notwendigkeit-von-nebenjobs-rechtfertigt-allein-nicht-erlass-von-landzeitstudiengebuehren Wed, 01 Aug 2018 07:00:21 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7844 Eine Langzeit-Studentin kann zu Studiengebühren herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Notlage allein führt nicht zum Erlass der Gebühren. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle zulasten einer Studentin entschieden, die sich an einem Vollzeitstudium aufgrund mehrerer Nebenjobs gehindert gesehen hatte.

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Eine Langzeit-Studentin kann zu Studiengebühren herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Notlage allein führt nicht zum Erlass der Gebühren. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle zulasten einer Studentin entschieden, die sich an einem Vollzeitstudium aufgrund mehrerer Nebenjobs gehindert gesehen hatte.

Die Klägerin studiert „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ im Masterstudiengang. Vom 01.05.2016 bis 01.11.2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16.08.2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das laufende Semester auf 500 Euro fest und bestimmte, dass die Studiengebühr für jedes weitere Semester gleichfalls 500 Euro betrage. Zur Begründung führte sie aus, beim Masterstudiengang „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre beziehungsweise zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit von 14 Semestern überschritten.

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, sodass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt.

Das VG Halle hat die Klage abgewiesen. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu zahlen.

Zwar könne hiervon bei einer unzumutbaren Härte abgesehen werden. Eine solche sei aber nur gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich zöge, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte darstellten. Eine wirtschaftliche Notlage sei stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Zudem müssten weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände fehlten hier. Sie folgten nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte wäre allenfalls bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.03.2018, 6 A 297/16 HAL

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Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren https://www.jacob-partner.de/portfolio/betriebsrente-wegen-erwerbsminderung-auf-antrag-rueckwirkend-zu-gewaehren Tue, 24 Jul 2018 07:00:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7842 Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den  Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam.

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den  Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, sei unwirksam.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei einer Firma, der Beklagten zu 2, beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Beklagten zu 2 und gegenüber der Beklagten zu 2 selbst erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung ihm mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

Auf seine Klage hin hat das LAG Düsseldorf dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Die Formulierung des § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließe eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies sei unangemessen. So bestehe selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amtsbeziehungsweise Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint hätten. Der Beginn der Bezugsberechtigung werde damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung beziehungsweise ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet.

Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar habe diese ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend sei es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags könnten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB seien § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Der Kläger konnte laut LAG die Betriebsrente rückwirkend verlangen. Für die Firmenleistung habe nichts anderes gegolten.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017, 6 Sa 983/16

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Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen auch ohne Bachelorstudium möglich https://www.jacob-partner.de/portfolio/fuehren-der-berufsbezeichnung-ingenieur-in-nordrhein-westfalen-auch-ohne-bachelorstudium-moeglich Tue, 17 Jul 2018 07:00:00 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7840 Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich. […]

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Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ darf in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einer Grundsatzentscheidung geklärt.

In den gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW gerichteten Verfahren geklagt hatten ein Feuerwehrmann (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen (4 A 542/15). Beide waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studienbewerbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleichwertigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Das OVG hat klargestellt, dass sich derartige Erfordernisse dem geltenden Landesrecht nicht entnehmen ließen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingenieurgesetzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EUAusländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiterbildungsstudium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2018, 4 A 542/15 und 4 A 480/14

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Befreiung von Rentenversicherungspflicht: Nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung als Apotheker https://www.jacob-partner.de/portfolio/befreiung-von-rentenversicherungspflicht-nicht-nur-bei-approbationspflichtiger-beschaeftigung-als-apotheker Wed, 04 Jul 2018 07:17:33 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6905 Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

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Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) in der Sache Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der – für das BSG bindenden – Feststellungen des LSG unter anderem zum Landesrecht habe der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid habe, bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung, hingegen keine rechtliche Wirkung.

Das BSG knüpft damit an seine Entscheidung vom 07.12.2017 (B 5 RE10/16 R) an.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.03.2018, B 5 RE 5/16 R

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Auslandsstudium: Ohne eigenen inländischen Hausstand kein Werbungskostenabzug https://www.jacob-partner.de/portfolio/auslandsstudium-ohne-eigenen-inlaendischen-hausstand-kein-werbungskostenabzug Sun, 24 Jun 2018 07:00:30 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6903 Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

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Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007/17 vom 24.01.2018

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Rheinland-Pfälzisches Blindengeld erhöht Beitrag freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung nicht https://www.jacob-partner.de/portfolio/rheinland-pfaelzisches-blindengeld-erhoeht-beitrag-freiwilliger-gesetzlicher-krankenversicherung-nicht Sat, 16 Jun 2018 07:00:56 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6901 Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde – […]

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Die in Rheinhessen lebende Klägerin ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bezieht Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Ihre Krankenkasse setzte mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2016 und 2017 den monatlich von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag fest, wobei nicht nur das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, sondern auch das Blindengeld der Berechnung zugrunde gelegt wurde – zu Unrecht, wie das SG entschied.

Das Blindengeld werde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Solche Mehraufwendungen könnten zum Beispiel für sprechende Haushaltsgeräte, blindengerechte Computer, Lesehilfen, Brailleschrift-Kurse, Bücher in Brailleschrift, Blindenstöcke, Haushaltshilfen oder Assistenzleistungen anfallen. Mit dieser Leistung unterstütze das Gesetz die Möglichkeit für Blinde, sich trotz Blindheit mit der Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen und die Mobilität zu fördern.

Eine solche vom Gesetzgeber selbst zweckbestimmte Leistung könne ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden dürfe und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen müsse, weshalb das Blindengeld nicht bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden dürfe.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2017, S 14 KR 197/17

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Karenzentschädigung nicht erhalten: Rücktritt von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zulässig https://www.jacob-partner.de/portfolio/karenzentschaedigung-nicht-erhalten-ruecktritt-von-nachvertraglichem-wettbewerbsverbot-zulaessig Thu, 07 Jun 2018 07:00:30 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6859 Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind […]

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Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet laut Bundesarbeitsgericht (BAG) Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.02.2014 als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung von 50 Prozent der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es unter anderem: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 01.03.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er meint, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 08.03.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 08.03.2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handle, fänden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung sei Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirke dabei ex nunc, das heißt für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Die Beklagte habe die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, der Kläger sei deshalb zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner EMail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit stehe ihm für die Zeit ab dem 09.03.2016 keine Karenzentschädigung zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17

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Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen https://www.jacob-partner.de/portfolio/jobcenter-muss-kosten-fuer-schulbuecher-als-mehrbedarfsleistungen-uebernehmen Sat, 26 May 2018 10:38:12 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6781 Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die Hartz-IV-Leistungen bezog. Ihren waren Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 Euro) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 Euro) entstanden. Diese begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem so genannten Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Dies begründete es damit, dass die Norm des § 28 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.

Das LSG hat die Schulbuchkosten in analoger Anwendung des § 21 Absatz 6 SGB II als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Absatz 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von circa drei Euro/Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Absatz 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betrifft.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt, so das LSG. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst bei einer einmaligen Bedarfsspitze nicht. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, L 11 AS 349/17

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Erstmalige Berufsausbildung/erstmaliges Studium: Nichtberücksichtigung der Kosten als Werbungskosten nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig https://www.jacob-partner.de/portfolio/erstmalige-berufsausbildung-erstmaliges-studium-nichtberuecksichtigung-der-kosten-als-werbungskosten-nach-ansicht-der-brak-verfassungswidrig Thu, 24 May 2018 10:14:07 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6776 Die Regelung des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), als nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

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Die Regelung des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), als nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Zu der Frage hat die BRAK eigenen Angaben zufolge auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Stellung genommen. Die Anfrage habe sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) bezogen, die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin habe der BFH angenommen, § 9 Absatz 6 EStG verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung beziehungsweise eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich.

In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung. Da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene (auch erstmalige) Berufsausbildung zu den die einkommenssteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindernden Erwerbsausgaben zählen, verletze deren Nichtberücksichtigung (als Werbungskosten) den Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 11.04.2018

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