Notwendigkeit von Nebenjobs rechtfertigt allein nicht Erlass von Landzeitstudiengebühren

Eine Langzeit-Studentin kann zu Studiengebühren herangezogen werden. Eine wirtschaftliche Notlage allein führt nicht zum Erlass der Gebühren. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle zulasten einer Studentin entschieden, die sich an einem Vollzeitstudium aufgrund mehrerer Nebenjobs gehindert gesehen hatte.

Die Klägerin studiert „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ im Masterstudiengang. Vom 01.05.2016 bis 01.11.2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16.08.2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das laufende Semester auf 500 Euro fest und bestimmte, dass die Studiengebühr für jedes weitere Semester gleichfalls 500 Euro betrage. Zur Begründung führte sie aus, beim Masterstudiengang „Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft“ betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre beziehungsweise zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit von 14 Semestern überschritten.

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, sodass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt.

Das VG Halle hat die Klage abgewiesen. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester zu zahlen.

Zwar könne hiervon bei einer unzumutbaren Härte abgesehen werden. Eine solche sei aber nur gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich zöge, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte darstellten. Eine wirtschaftliche Notlage sei stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Zudem müssten weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände fehlten hier. Sie folgten nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte wäre allenfalls bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht.

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.03.2018, 6 A 297/16 HAL