Die Regelung des § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), als nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Zu der Frage hat die BRAK eigenen Angaben zufolge auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Stellung genommen. Die Anfrage habe sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) bezogen, die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin habe der BFH angenommen, § 9 Absatz 6 EStG verstoße gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung beziehungsweise eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich.
In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung. Da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene (auch erstmalige) Berufsausbildung zu den die einkommenssteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindernden Erwerbsausgaben zählen, verletze deren Nichtberücksichtigung (als Werbungskosten) den Grundsatz der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 11.04.2018