Einführung der Inklusion an Gymnasium: Klage einer Schulleiterin unzulässig

Das VG Bremen hat die Klage der Schulleiterin eines bremischen Gymnasiums abgewiesen, mit der diese sich gegen die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung gewehrt hatte, die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (W+E-Schüler) in einem inklusiven Klassenverband an ihrer Schule zu ermöglichen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die inklusive Beschulung behinderter Schüler an einem Gymnasium widerspreche der Konzeption dieser Schulform.

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Die Klagebefugnis verlange, dass es jedenfalls möglich erscheint, durch eine hoheitliche Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung könne die Klägerin weder aus ihrer Stellung als Lehrerin und Beamtin noch aus ihrer Funktion als Schulleiterin herleiten.

Durch die Weisung der Senatorin für Kinder und Bildung könnten Rechte der Klägerin als Beamtin nicht verletzt worden sein. Beamte seien durch innerdienstliche Weisungen regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen. Sie könnten daher lediglich verwaltungsintern auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit angeordneter Maßnahmen hinzuweisen. Ein darüber hinausgehendes Klagerecht besäßen sie nicht.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihrer Stellung als Lehrerin beziehungsweise Schulleiterin scheide aus, da die durch die bremischen Schulgesetze Lehrern und Schulleitern eingeräumten Rechte hier nicht betroffen seien.

Durch die streitgegenständliche Weisung werde das schulische Selbstverwaltungsrecht des Gymnasiums nicht verletzt, denn die Organisationskompetenz zur Entscheidung, an welchen Schulen inklusiver Unterricht eingeführt werden, liege allein bei der Stadtgemeinde Bremen und werde durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgeübt.

Die streitgegenständliche Weisung sei von der Fachaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung gedeckt. Ein einklagbares Recht der Schulen gegen unter Umständen auch rechtswidrige Maßnahmen der Fachaufsicht gebe es nicht.

Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weisung. Die Einführung der inklusiven Beschulung an allen Bremer Schulen entspreche einem klaren gesetzgeberischen Auftrag. Dies gelte auch für die Unterrichtung von W+E-Schülern an Gymnasien. Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht zu befürchten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen beantragen.

VG Bremen, Urteil vom 27.06.2018, 1 K 762/18, nicht rechtskräftig