Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht (LSG) in der Sache Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der – für das BSG bindenden – Feststellungen des LSG unter anderem zum Landesrecht habe der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid habe, bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung, hingegen keine rechtliche Wirkung.
Das BSG knüpft damit an seine Entscheidung vom 07.12.2017 (B 5 RE10/16 R) an.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.03.2018, B 5 RE 5/16 R