Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen klar.
Durch einen Sozialplan sollen Beschäftigten die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien grundsätzlich eine typisierende Beurteilung vornehmen.
Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug.