Sozialplan: Etwas zu früh gekündigt kann viel Geld kosten

Durch einen Sozialplan sollen Beschäftigten die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien grundsätzlich eine typisierende Beurteilung vornehmen.

Dabei kann ein Anspruch auf Abfindung („Sozialplan“) so geregelt werden, dass er für eine Mitarbeiterin, die selbst kündigt, nur dann entsprechend den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer gilt, wenn die Mitarbeiterin dem Verlust ihres Arbeitsplatzes durch Ausspruch einer Eigenkündigung „zum selben Zeitpunkt“ zuvorkommt.

Dies sei eine mögliche zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Es unterstellte dabei, dass bei Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass diese bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden. Das rechtfertigt es, in diesen Fällen eine geringere Abfindung oder auch den vollständigen Ausschluss eines Abfindungsanspruchs vorzusehen.

Im entschiedenen Fall brachte das einer Mitarbeiterin durch ihre „voreilige“ Kündigung – zwei Monate vor dem offiziellen Termin – die Streichung einer an sich fälligen Abfindung in Höhe von fast 10.000 €.

LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 324/13 vom 14.11.2013