Durch einen Sozialplan sollen Beschäftigten die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien grundsätzlich eine typisierende Beurteilung vornehmen. Dabei kann ein Anspruch auf Abfindung („Sozialplan“) so geregelt werden, dass er für eine Mitarbeiterin, die selbst kündigt, nur dann entsprechend den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer gilt, wenn die […]