Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung muss sich das FA derzeit noch an den Ermessenskriterien des § 152 AO orientieren, insbesondere also an der Dauer der Fristüberschreitung, an der Höhe des Zahlungsanspruchs, am Verschulden, an den aus der Verspätung gezogenen Vorteilen und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Hingegen darf das FA die Neuregelung des § 152 AO i. d. F. des #BestVerfModG noch nicht berücksichtigen, da diese erst für Steuererklärungen gilt, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind.
Nach der Neuregelung ist für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten und um die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge geminderten Steuer festzusetzen; mindestens beträgt der Verspätungszuschlag 25 € pro Monat. In der Zukunft ist kein Raum mehr für Ermessen. Planen Sie daher die Erstellung Ihrer Erklärungen rechtzeitig ein.