BahnCard als Arbeitslohn

Nach der OFD Frankfurt/M. vom 31.07.2017 führt die Überlassung einer BahnCard 50 oder 100 durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum Zweck der dienstlichen und privaten Nutzung nicht zu Arbeitslohn, wenn die Kostenersparnis gegenüber dem Erwerb von Einzelfahrscheinen für die dienstlichen Fahrten größer als die Kosten für die BahnCard oder zumindest gleich hoch ist.
Dies richtet sich nach einer Prognose im Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard. Prognostiziert der Arbeitgeber also eine Vollamortisation, erfolgt die Überlassung in seinem eigenbetrieblichen Interesse, so dass der Ansatz von Arbeitslohn ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein die Prognose aus unvorhersehbaren Gründen wie z. B. einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers als unzutreffend erweist.