Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung muss sich das FA derzeit noch an den Ermessenskriterien des § 152 AO orientieren, insbesondere also an der Dauer der Fristüberschreitung, an der Höhe des Zahlungsanspruchs, am Verschulden, an den aus der Verspätung gezogenen Vorteilen und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Hingegen darf das...Read More