Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.6.2019 entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.