Die Problematik der Abgrenzung nicht steuerbarer Spiel- und Wettgewinne von steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen stellt sich nicht nur hinsichtlich der Teilnahme an Reality-Shows, sondern grundsätzlich für alle Fernsehshows, bei denen der Gewinn nicht nur auf reinem Glück, sondern auch auf einer eigenen Leistung des Teilnehmers beruht. Grundlegend ist das BFH-Urteil vom 24.4.2012. Hiernach kommt als sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG grundsätzlich jedes Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Entscheidend ist vor allem, ob das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Damit keine böse Überraschung nach einem Gewinn eintritt, sollte im Vorfeld der Shows ein Berater zu Rate gezogen werden.