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doppelte Haushaltsführung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12.6.2019 entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.
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Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist laut BFH-Urteil eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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