Fehlender D&O-Versicherungsschutz bei Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG

Unter Zugrundelegung der aktuellen, durch den BGH aber nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Düsseldorf kann ein GmbH-Geschäftsführer nicht (mehr) mit einer Freistellung durch eine zu seinen Gunsten abgeschlossene D&O-Versicherung rechnen, wenn er aus § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz derjenigen Zahlungen in Anspruch genommen wird, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Entsprechendes gilt für Mitglieder des Vorstands einer AG, wenn diese Ersatz leisten müssen. Damit wird die D&O-Versicherung in einem wesentlichen Bereich auch für die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin wertlos, weil sie sich bei fehlender Bonität ihres Geschäftsführers im Haftungsfall auch nicht bei der Versicherung schadlos halten kann.