Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Für den Beginn der dreitägigen Ankündigungsfrist ist bei Zustellungen im Inland eine Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen.