Unter Zugrundelegung der aktuellen, durch den BGH aber nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Celle und des OLG Düsseldorf kann ein GmbH-Geschäftsführer nicht (mehr) mit einer Freistellung durch eine zu seinen Gunsten abgeschlossene D&O-Versicherung rechnen, wenn er aus § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz derjenigen Zahlungen in Anspruch genommen wird, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH...Read More