Brückenteilzeit – Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 46 Beschäftigten können künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird allerdings eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigte nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.