Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind laut Urteil des FG Köln vom 30.1.2019 jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter...Read More