Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind laut Urteil des FG Köln vom 30.1.2019 jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. Achten Sie daher auf die richtigen Dokumente.