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Februar 12, 2019
Nach dem FG Münster ist der Zinssatz von 6 % für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.3.2015 teilweise verfassungswidrig. Verfassungsgemäß ist nur ein Zinssatz von 3 %. Nach dem FG ist daher für diesen Zeitraum in Höhe der Hälfte der festgesetzten Zinsen Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren. Das FG begründet seinen AdV-Beschluss damit, dass der...
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