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erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage
Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen anfallen, sind als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig nach dem Urteil des Finanzgerichtes Münster.
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