Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ehefrau eines Zahnarztes, die in seiner Praxis sowohl für Schriftverkehr und Abrechnungen, ferner für die Verwaltung und Organisation zuständig ist, daraus keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte erzielt, wie es hier das Finanzamt für richtig hielt.
Dieser Inhalt ist blockiert. Akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung um fortzufahren!
Diese Seite nutzt Cookies. Wenn Sie die Seite weiter nutzen gehen wir von Ihrer Zustimmung zur Datenschutzerklärung aus.