wohnen | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de Steuer und Recht | Notar Mon, 10 Sep 2018 09:23:12 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.jacob-partner.de/wp-content/uploads/2018/01/cropped-FaviconLogoJP-1-32x32.png wohnen | Jacob und Partner https://www.jacob-partner.de 32 32 Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung ist keine begünstigte Handwerkerleistung https://www.jacob-partner.de/portfolio/baukostenzuschuss-fuer-oeffentliche-mischwasserleitung-ist-keine-beguenstigte-handwerkerleistung Mon, 10 Sep 2018 07:00:02 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8138 Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

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Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend machten. Das Finanzgericht gab diesem Begehren statt.

Dem ist der BFH entgegengetreten und hat die Klage abgewiesen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßige sich nach § 35a Absatz 3 EStG um 20 Prozent (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gelte nach einer früheren Entscheidung des BFH auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12, für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung müsse dabei aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

In Abgrenzung zu seinem Urteil VI R 56/12 hat der BFH nun klargestellt, dass der von § 35a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss komme der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er werde damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Unerheblich sei es, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Entscheidend sei somit allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2018, VI R 18/16

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Wohnanlage: Kein Gartenhaus ohne Zustimmung der Miteigentümer https://www.jacob-partner.de/portfolio/wohnanlage-kein-gartenhaus-ohne-zustimmung-der-miteigentuemer Sat, 08 Sep 2018 07:00:25 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8136 Im Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Das hat das AG München entschieden und eine Miteigentümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses verurteilt.

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Im Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Das hat das AG München entschieden und eine Miteigentümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses verurteilt.

Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte nach Abriss der Laube ein Gartenhaus errichtet habe, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.

Die Beklagte meint, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig gewesen sei. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil und halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Die übrigen Miteigentümer seien gegen deren Gartenhaus auch nicht vorgegangen.

Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Das AG München entschied, dass die Beklagte das von ihr errichtete Gartenhaus entfernen müsse. Dieses wirke sehr groß und wuchtig und habe eine dunkelbraune Farbe. Dadurch werde das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert. Das Gartenhaus störe das ästhetische Bild der Gesamtanlage auch mehr als die nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube, die zuvor aufgestellt war. Die Gartenlaube sei von grünem Efeu eingerahmt gewesen. Eine solche Bepflanzung wirke weniger aufdringlich als die dunkelbraune Farbe des Gartenhauses. Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube. Zudem sei eine Seite der Laube offen gewesen, sodass deren Gestaltung komplett anders gewesen sei als die des streitgegenständlichen Gartenhauses. Letzteres stelle damit auch eine optische Beeinträchtigung der Gesamtwohnanlage dar. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb  hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, sei eher niedrig anzusetzen. Denn grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern unzulässig.

Das umgekehrt von der Klägerin wohl unrechtmäßig aufgestellte Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits, von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen, stellt das AG München klar.

Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 21.02.2018 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.

AG München, Urteil vom 14.02.2017, 484 C 22917/16 WEG

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„Wohnen für Hilfe“: Steuerbefreiung? https://www.jacob-partner.de/portfolio/wohnen-fuer-hilfe-steuerbefreiung Thu, 06 Sep 2018 07:00:34 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8134 Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder möchten, dass das Konzept „Wohnen für Hilfe“ von der Steuer befreit werden soll.

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Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder möchten, dass das Konzept „Wohnen für Hilfe“ von der Steuer befreit werden soll.

Die Grundidee von „Wohnen für Hilfe“ ist, dass z.B. Studierende oder Auszubildende ein Zimmer im Haus von Senioren, Menschen mit Behinderungen oder Alleinerziehenden bewohnen und dafür im Alltag helfen. Sie erhalten das Zimmer zu einem günstigen Mietpreis oder ganz mietfrei und müssen nur die Mietnebenkosten tragen. Im Gegenzug helfen sie dem Wohnungsgeber bei Tätigkeiten im Alltag, also beispielsweise Einkaufen, Gartenarbeiten, Tierpflege oder Kinderbetreuung und Hausaufgabenbetreuung. Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung werden vertraglich fest vereinbart; meist gilt: pro Quadratmeter Wohnfläche eine Stunde Hilfe pro Monat.

Vor dem Hintergrund steigender Mieten und angespannter Wohnungsmärkte insbesondere in Universitätsstädten biete „Wohnen für Hilfe“ eine echte Alternative, die mit der Steuerbefreiung gestärkt werden soll, erklärte die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen, die auch Vorsitzende der Finanzministerkonferenz ist. Die Steuerbefreiung leiste einen wichtigen Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden und schaffe Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder bitten den Bundesfinanzminister, eine entsprechende Regelung zur Steuerbefreiung von „Wohnen für Hilfe“ möglichst rasch in ein Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

FinMin Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 21.6.2018

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Modernisierung: Der Mieter muss einen zweiten Balkon nicht unbedingt dulden https://www.jacob-partner.de/portfolio/modernisierung-der-mieter-muss-einen-zweiten-balkon-nicht-unbedingt-dulden Thu, 23 Aug 2018 07:00:26 +0000 https://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=8140 Will der Vermieter einer Wohnung dort einen zweiten Balkon anbringen, so kann er das nicht gegen den Willen des Mieters über den Weg „Modernisierungsmaßnahme“ durchsetzen.

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Will der Vermieter einer Wohnung dort einen zweiten Balkon anbringen, so kann er das nicht gegen den Willen des Mieters über den Weg „Modernisierungsmaßnahme“ durchsetzen.

Zwar werde grundsätzlich der Mieter dazu verpflichtet, solche Maßnahmen des Vermieters zu dulden, sofern sie zu einer Wohnwertverbesserung oder zur Einsparung von Wasser oder Energie führen. Das Landgericht Berlin verneinte hier aber, dass es durch einen zweiten Balkon zu einer Wohnwertverbesserung kommen müsse – auch wenn ein Balkon an sich eine solche regelmäßig darstelle.

Hier stellte sich zudem heraus, dass der zweite Balkon zum Hinterhof liegen sollte – mit Blick auf die gegenüberliegende Fassade und die Müllstandfläche. Ferner wäre von den schattenwerfenden Balkonen der Einblick bis in die Wohnungen möglich gewesen.

LG Berlin, 65 S 193/15 vom 25.09.2015

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Grunderwerbsteuer: Freibetrag abgelehnt https://www.jacob-partner.de/portfolio/grunderwerbsteuer-freibetrag-abgelehnt Tue, 07 Aug 2018 07:02:43 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=7882 Der Finanzausschuss des Bundestages hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen. In der Sitzung am 13.06.2018 votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen einen entsprechenden Antrag (BT-Drs. 19/1696). Nur die FDP-Fraktion stimmte dafür.  

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Der Finanzausschuss des Bundestages hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen. In der Sitzung am 13.06.2018 votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen einen entsprechenden Antrag (BT-Drs. 19/1696). Nur die FDP-Fraktion stimmte dafür.

In dem Antrag fordert sie, den Ländern im Grunderwerbsteuergesetz die Möglichkeit einzuräumen, einen Freibetrag bis zu einem Höchstwert von 500.000 Euro pro Person zu bestimmen. Der Freibetrag soll ganz oder sukzessive bis zum Erreichen des Höchstbetrages verbraucht werden können. Die Länder sollen selbst über die Höhe des Freibetrages bis zum Höchstwert von 500.000 Euro entscheiden. Sie „sollen in einen Wettbewerb eintreten, der die Menschen in ihrem Land bestmöglich beim Grunderwerb unterstützt“, fordern die Abgeordneten.

In der Ausschusssitzung verwies die FDP-Fraktion darauf, dass die Wohneigentumsquote in Deutschland trotz wirtschaftlich robuster Lage und des historisch niedrigen Zinsumfeldes nur 45 Prozent betrage und Deutschland damit Schlusslicht in der Europäischen Union sei. Besonders junge Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten es jedoch zunehmend schwerer, den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen und Eigentum zu bilden. Ein Grund für die Entwicklung seien die hohen Erwerbsnebenkosten, von denen wiederum ein Großteil auf die Grunderwerbsteuer entfalle. Diese Erwerbsnebenkosten müssten aus dem Eigenkapital aufgebracht und könnten nicht finanziert werden.

In dem Antrag bezeichnet es die Fraktion als auffällig, dass das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer seit 2005 von 4,7 Milliarden Euro auf 12,4 Milliarden im Jahr 2016 und damit um mehr als das Zweieinhalbfache gestiegen sei, während die Eigentumsquote des unteren Einkommensfünftels seit 1990 von 25 Prozent auf 17 Prozent gesunken sei. Um den „Startschuss“ für eine „Eigentümernation Deutschland“ zu geben, müsse ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer eingeführt werden, fordert die FDP-Fraktion. Die Spirale der ständig steigenden Grunderwerbsteuersätze in den meisten Bundesländern und der damit verbundenen ansteigenden Steuerbelastung beim Erwerb selbstgenutzten Eigentums müsse durchbrochen werden.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erklärte, seine Fraktion unterstütze die Schaffung von Wohneigentum. Die Grunderwerbsteuer sei dabei ein Thema, das mit den Ländern abgestimmt werden müsse, da die Entlastung der Länder geregelt werden müsse. Wenn das Thema Grunderwerbsteuer angegangen werde, müsse auch über die so genannten Share-Deals geredet werden, um Missbräuche zu verhindern. Die SPD-Fraktion erinnerte die FDP daran, dass sie in Nordrhein-Westfalen mitregiere und dort mit einer Senkung der Grunderwerbsteuer beginnen könne. Jetzt den Antrag im Bundestag zu stellen, sie der falsche Weg, so ein Sprecher der SPD-Fraktion, der die Freibetragslösung zudem als „Bürokratieproduktion erster Güte“ bezeichnete.

Die AfD-Fraktion begrüßte grundsätzlich den FDP-Antrag. Es habe früher eine gute Bauförderung gegeben. Dieser Baustein der privaten Altersvorsorge durch Eigentumsbildung sei jedoch vergessen worden. Der Sprecher der AfD-Fraktion kündigte einen eigenen Antrag seiner Fraktion zur Eigentumsförderung mit einer sozialen Komponente und unter Einbeziehung der Kinderzahl an.

Der Anstieg der Nebenkosten für Bauherren oder Hauskäufer durch die Grunderwerbsteuer steht nach Ansicht der Fraktion Die Linke in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang der Eigentumsquote. Diese gehe bereits seit 1990 zurück. Grund dafür sei die ungleiche Verteilung von Vermögen. Ein Freibetrag werde nichts daran ändern, dass untere Einkommensgruppen kein Eigentum bilden könnten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen warf der FDP-Fraktion vor, in eine Ländersteuer eingreifen zu wollen. Über andere Nebenkosten wie die Notarkosten verliere die FDP-Fraktion kein Wort.

Deutscher Bundestag, PM vom 13.06.2018

 

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Auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime sind keine Zweitwohnungen https://www.jacob-partner.de/portfolio/auf-dauerstandplaetzen-aufgestellte-mobilheime-sind-keine-zweitwohnungen Sun, 01 Jul 2018 07:17:12 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6911 Die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können nicht ohne Weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

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Die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können nicht ohne Weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein auf die Berufung zweier Mobilheimeigentümer die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) aufgehoben.

Das OVG hebt hervor, dass Mobilheime keine Immobilien seien und damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung entsprächen. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungssteuer erheben wolle, müsse sie dies in ihrer entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen. Ferner müsse der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein. Diesen Anforderungen genüge die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht.

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2018, 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17

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Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden https://www.jacob-partner.de/portfolio/mit-epoxidharz-sanierte-wasserleitungen-muessen-nicht-generell-entfernt-werden Mon, 25 Jun 2018 07:05:44 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6909 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.

Grund für das behördliche Einschreiten war, dass die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt war. Nach Ansicht des Gesundheitsamts entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt (UBA) in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt. Demgegenüber hat der VGH der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Absatz 7 Trinkwasserverordnung, wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte beziehungsweise Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden könne.

Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, entscheidend nach den vom UBA festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kam es laut VGH dagegen nicht an.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

VGH Bayern, Urteil vom 06.03.2018, 20 B 17.1378, nicht rechtskräftig

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Starke Zugluft im Passivhaus kann Mietmangel begründen https://www.jacob-partner.de/portfolio/starke-zugluft-im-passivhaus-kann-mietmangel-begruenden Sun, 17 Jun 2018 07:12:17 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6907 Die Kläger waren in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen. Sie machen geltend, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht aufträten.

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Die Kläger waren in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen. Sie machen geltend, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht aufträten.

Das AG Frankfurt urteilte, dass Zugluft im Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen kann. Zwar hafte Passivhäusern konstruktionsbedingt der Nachteil an, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden könne. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung komme es konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe.

Wie sich aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, sodass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben sei, liege konkret ein Mangel vor, der eine Minderung der Miete um zehn Prozent für das ganze Jahr rechtfertige.

AG Frankfurt am Main, PM vom 28.02.2018 zu 33 C 1251/17 (76)

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Rückabwicklung von Bauträgerfällen: Anspruch auf Erstattungszinsen bejaht https://www.jacob-partner.de/portfolio/rueckabwicklung-von-bautraegerfaellen-anspruch-auf-erstattungszinsen-bejaht Fri, 08 Jun 2018 07:00:39 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6861 Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zugunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 Euro festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (XI R 4/18).

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Das FG Baden-Württemberg hat das Finanzamt verpflichtet, zugunsten eines Bauträgers Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 204.630 Euro festzusetzen, weil in den Streitjahren 2009 bis 2011 auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung zu Unrecht Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen des Bauträgers erhoben worden war. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (XI R 4/18).

Die Klägerin ist als Bauträger tätig. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese von Bauunternehmern bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese. Die Klägerin setzte in ihren ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 nach § 13b Absatz 5 Satz 2, Absatz 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung die Umsatzsteuer für Bauleistungen von Bauunternehmern an („Reverse Charge“), die sie für ihre steuerfreien Grundstückslieferungen verwendete. Die Klägerin folgte dabei der damaligen Verwaltungsauffassung. Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10) berichtigte sie ihre Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 und forderte die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide und verrechnete die Umsatzsteuererstattung mit den an sie abgetretenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Bauunternehmer gegen die Klägerin auf Nachzahlung der Umsatzsteuer. Es setzte in den Änderungsbescheiden keine Erstattungszinsen fest. Einen Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte es ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzamt sei verpflichtet, den Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 233a Absatz 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen, so das FG. Die Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuern für die Jahre 2009 bis 2011 führe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin. Der Zinslauf beginne jeweils 15 Monate nach Ablauf eines jeden Streitjahrs (§ 233a Absatz 2 AO). Der Zinslauf beginne nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Anspruchs des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer an die Finanzbehörde sei kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Klägerin. Die Steuerfestsetzung bei ihr sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil zu keiner Zeit die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vorlagen.

Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Umsatzsteueranspruchs des leistenden Bauunternehmers an die Finanzbehörde stelle auch keine aufschiebende Bedingung für die Entstehung des (zu verzinsenden) Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Klägerin dar. Das Finanzamt habe keinen Verwaltungsakt erlassen, in dem es eine solche aufschiebende Bedingung ausgesprochen habe (§ 120 Absatz 2 Nr. 2 AO). Der (zu verzinsende) Anspruch der Klägerin auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer entstehe vielmehr – unbedingt – kraft Gesetzes ohne weitere Voraussetzungen beziehungsweise Handlungen der Beteiligten. Die Klägerin müsse ihrem Zinsanspruch auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen. In dem Antrag auf Herabsetzung der  festgesetzten Umsatzsteuer um die zu Unrecht festgesetzte Steuer könne kein treuwidriges Verhalten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt erblickt werden. Diese habe – wie die gesamte Baubranche – auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung irrig angenommen, Steuerschuldnerin zu sein. Diese Annahme habe sich als unrichtig erwiesen. Der Antrag auf Herstellung eines rechtmäßigen Zustands könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe die Klägerin die vom Finanzamt erbetenen Auskünfte zu den leistenden Bauunternehmern erteilt, damit diese ihre (zivilrechtlichen) Ansprüche auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017, 1 K 1293/17

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Errichtung eines Neubaus: Keine Steuerermäßigung für damit im Zusammenhang stehende Handwerkerleistungen https://www.jacob-partner.de/portfolio/errichtung-eines-neubaus-keine-steuerermaessigung-fuer-damit-im-zusammenhang-stehende-handwerkerleistungen Fri, 25 May 2018 10:27:50 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6779 Handwerkerleistungen, die einen Neubau, also die Errichtung eines „Haushalts“ betreffen, sind nicht ermäßigt zu besteuern. Denn Handwerkerleistungen sind steuerlich nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz – EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar.

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Handwerkerleistungen, die einen Neubau, also die Errichtung eines „Haushalts“ betreffen, sind nicht ermäßigt zu besteuern. Denn Handwerkerleistungen sind steuerlich nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz – EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar.

Es betont, dass eine Neubaumaßnahme nicht punktuell dadurch abgeschlossen wird, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet. Eine Neubaumaßnahme könne insbesondere nicht dadurch beendet beziehungsweise abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- beziehungsweise teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt. Vielmehr sei in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.

Im zugrunde liegenden Fall führe allein die Tatsache, dass die Kläger nach der Teilabnahme und vor Anbringung des Außenputzes in das Einfamilienhaus eingezogen sind, nicht dazu, dass es sich um eine begünstigte Handwerkerleistung handelt. Die Putzarbeiten gehörten noch zur Neubaumaßnahme. Denn hierbei handele es sich um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger.

Die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt beziehungsweise Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens stellten ebenfalls keine begünstigten Handwerkerleistungen dar. Diese Leistungen dienten ebenfalls noch der Errichtung des Haushalts der Kläger. Nach Überzeugung des FG sind diese Maßnahmen als Neubaumaßnahme zu verstehen, auch wenn sie sich nicht auf das Gebäude, sondern auf die Außenanlagen bezogen haben. Die alleinige Existenz des unbebauten Baugrundstücks führe nicht dazu, dass die Verlegung eines Rollrasens beziehungsweise von Pflastersteinen als Erhaltungsmaßnahme des Grundstücks angesehen werden kann. Es habe auch vorher keine sonstige Einfriedung (beispielsweise Hecke) bestanden, die durch einen Zaun ersetzt (modernisiert) werden habe können. Die vorherige Abgrenzung des Grundstücks durch Bauzäune oder so genanntes Absperrband genüge nicht, um die Errichtung eines Zauns als Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen. Zudem bestehe auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses, hebt das FG hervor. Denn die Arbeiten seien ausweislich der Abrechnung binnen drei Monaten nach Teilabnahme des Gebäudes ausgeführt worden.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2017, 6 K 6199/16

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Wohnungseigentumsrecht: Bäume stehen grundsätzlich in Gemeinschaftseigentum https://www.jacob-partner.de/portfolio/wohnungseigentumsrecht-baeume-stehen-grundsaetzlich-in-gemeinschaftseigentum Wed, 23 May 2018 09:00:49 +0000 http://www.jacob-partner.de/?post_type=portfolio&p=6766 Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Entfernung beziehungsweise hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums abgewiesen, da diese nur gegen einen anderen Eigentümer der WEG, nicht aber gegen die WEG insgesamt erhoben worden war.

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Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Entfernung beziehungsweise hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums abgewiesen, da diese nur gegen einen anderen Eigentümer der WEG, nicht aber gegen die WEG insgesamt erhoben worden war.

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder einer WEG. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinander grenzender Gartenanteile. Auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten steht etwa circa 50 Zentimeter neben der beiderseitigen Grenze eine etwa zwölf Meter hohe Wildkirsche. Die Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Deren Anträge auf Fällung des Baumes wies die Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde im März und Mai 2017 ab. Sie genehmigte zuletzt lediglich eine Kroneneinkürzung im Feinastbereich bis maximal ein Meter zur Ostseite und maximal 0,5 Meter zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis maximal 25 Prozent.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen und leide an der Baumkrankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus. Die Beklagten beruft sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte WEGGemeinschaft richten müsse. In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume (…) auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zulasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.

Das AG München gab der Beklagten Recht. Zwar könnten die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen. Allerdings erfordere dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind, spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibt.

Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten et cetera, beinhalte keine Pflicht, die im  Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten beziehungsweise. instand zu setzen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.06.2017, 481 C 24911/16 WEG, rechtskräftig

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