Wohnanlage: Kein Gartenhaus ohne Zustimmung der Miteigentümer

Im Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Das hat das AG München entschieden und eine Miteigentümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses verurteilt.

Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte nach Abriss der Laube ein Gartenhaus errichtet habe, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.

Die Beklagte meint, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig gewesen sei. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil und halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Die übrigen Miteigentümer seien gegen deren Gartenhaus auch nicht vorgegangen.

Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Das AG München entschied, dass die Beklagte das von ihr errichtete Gartenhaus entfernen müsse. Dieses wirke sehr groß und wuchtig und habe eine dunkelbraune Farbe. Dadurch werde das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert. Das Gartenhaus störe das ästhetische Bild der Gesamtanlage auch mehr als die nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube, die zuvor aufgestellt war. Die Gartenlaube sei von grünem Efeu eingerahmt gewesen. Eine solche Bepflanzung wirke weniger aufdringlich als die dunkelbraune Farbe des Gartenhauses. Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube. Zudem sei eine Seite der Laube offen gewesen, sodass deren Gestaltung komplett anders gewesen sei als die des streitgegenständlichen Gartenhauses. Letzteres stelle damit auch eine optische Beeinträchtigung der Gesamtwohnanlage dar. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb  hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, sei eher niedrig anzusetzen. Denn grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern unzulässig.

Das umgekehrt von der Klägerin wohl unrechtmäßig aufgestellte Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits, von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen, stellt das AG München klar.

Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 21.02.2018 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken.

AG München, Urteil vom 14.02.2017, 484 C 22917/16 WEG