Modernisierung: Der Mieter muss einen zweiten Balkon nicht unbedingt dulden

Will der Vermieter einer Wohnung dort einen zweiten Balkon anbringen, so kann er das nicht gegen den Willen des Mieters über den Weg „Modernisierungsmaßnahme“ durchsetzen.

Zwar werde grundsätzlich der Mieter dazu verpflichtet, solche Maßnahmen des Vermieters zu dulden, sofern sie zu einer Wohnwertverbesserung oder zur Einsparung von Wasser oder Energie führen. Das Landgericht Berlin verneinte hier aber, dass es durch einen zweiten Balkon zu einer Wohnwertverbesserung kommen müsse – auch wenn ein Balkon an sich eine solche regelmäßig darstelle.

Hier stellte sich zudem heraus, dass der zweite Balkon zum Hinterhof liegen sollte – mit Blick auf die gegenüberliegende Fassade und die Müllstandfläche. Ferner wäre von den schattenwerfenden Balkonen der Einblick bis in die Wohnungen möglich gewesen.

LG Berlin, 65 S 193/15 vom 25.09.2015