Wohnungseigentumsrecht: Bäume stehen grundsätzlich in Gemeinschaftseigentum

Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Entfernung beziehungsweise hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums abgewiesen, da diese nur gegen einen anderen Eigentümer der WEG, nicht aber gegen die WEG insgesamt erhoben worden war.

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder einer WEG. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinander grenzender Gartenanteile. Auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten steht etwa circa 50 Zentimeter neben der beiderseitigen Grenze eine etwa zwölf Meter hohe Wildkirsche. Die Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Deren Anträge auf Fällung des Baumes wies die Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde im März und Mai 2017 ab. Sie genehmigte zuletzt lediglich eine Kroneneinkürzung im Feinastbereich bis maximal ein Meter zur Ostseite und maximal 0,5 Meter zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis maximal 25 Prozent.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen und leide an der Baumkrankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus. Die Beklagten beruft sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte WEGGemeinschaft richten müsse. In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume (…) auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zulasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.

Das AG München gab der Beklagten Recht. Zwar könnten die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen. Allerdings erfordere dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind, spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibt.

Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten et cetera, beinhalte keine Pflicht, die im  Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten beziehungsweise. instand zu setzen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.06.2017, 481 C 24911/16 WEG, rechtskräftig