Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen müssen nicht generell entfernt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.

Grund für das behördliche Einschreiten war, dass die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt war. Nach Ansicht des Gesundheitsamts entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt (UBA) in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen. In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt. Demgegenüber hat der VGH der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Absatz 7 Trinkwasserverordnung, wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte beziehungsweise Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden könne.

Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, entscheidend nach den vom UBA festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Auf die Frage, ob die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kam es laut VGH dagegen nicht an.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

VGH Bayern, Urteil vom 06.03.2018, 20 B 17.1378, nicht rechtskräftig